Wann Verträge widerrufen werden können

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
06.08.2015183 Mal gelesen
Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragspartei einen von ihr abgeschossenen Vertrag widerrufen kann.

Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragspartei einen von ihr abgeschlossenen Vertrag widerrufen kann.

Das Widerrufsrecht ist ein sog. Gestaltungsrecht. Weitere  bekannte Gestaltungsrechte sind z. B. die Kündigung und die Anfechtung.  Das Besondere an Gestaltungsrechten ist, dass in der Regel durch ihre wirksame Ausübung einseitig von einer Person ein Rechtsverhältnis beendet oder abgeändert werden kann, unabhängig davon, ob andere  am Rechtsverhältnis Beteiligte damit einverstanden sind oder nicht.

Voraussetzung für den wirksamen Widerruf eines Vertrages ist, dass demjenigen, der den Widerruf erklären will, das Recht zum Widerruf überhaupt eingeräumt ist. Eine solche Einräumung kann sich entweder aus einer Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei oder aus dem Gesetz ergeben.

Beispiele für Widerrufsrechte aus Gesetz:

Wer mit einem Minderjährigen einen Vertrag schließt, hat gemäß § 109 Abs. 1 BGB bis zur wirksamen Genehmigung des Vertrages durch dessen gesetzliche Vertreter ein Widerrufsrecht.

Verbraucher haben gemäß § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht. Aber aufgepasst: § 312g Abs. 2 BGB nennt eine Vielzahl von Verträgen, für die kein Widerrufsrecht besteht (z. B. Kaufverträge über schnell verderbliche Ware oder über Hygieneartikel, Kaufverträge über Software nach Entsiegelung der Packung).

Für Verbraucherdarlehensverträge ist gemäß § 495 BGB ein Widerrufsrecht vorgesehen.

Ist ein Widerrufsrecht weder durch Vereinbarung noch durch Gesetz eingeräumt, bleibt ein trotzdem erklärter Widerruf wirkungslos. Dann endet der Vertrag erst mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder durch Vereinbarung seiner Aufhebung oder - wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde - nach wirksamer Erklärung der Kündigung und Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist.

Erklärt eine zum Widerruf berechtigte Vertragspartei wirksam den Widerruf, hat dies zur Folge, dass alle Vertragsparteien an ihre Erklärungen, die zum Vertragsschluss führten, nicht mehr gebunden sind. Empfangene Leistungen sind jedoch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen  zurückzugewähren oder es ist Wertersatz zu leisten.

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