Sieben Irrtümer über das Gerichtsverfahren

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
24.09.201313085 Mal gelesen
In Wirklichkeit laufen Gerichtsverfahren ganz anders ab als im Fernsehen. Wer weiß, wie es in deutschen Gerichten wirklich zugeht, der erspart sich taktische Fehler und Enttäuschung über das Ergebnis.

Sieben Irrtümer über das Gerichtsverfahren
Wie ein Gerichtsverfahren abläuft, kann man täglich im Fernsehen beobachten. Nur: in der Wirklichkeit laufen Gerichtsverfahren ganz anders ab. Wer weiß, wie es in deutschen Gerichten wirklich zugeht, der erspart sich nicht nur Peinlichkeiten, sondern auch taktische Fehler und Enttäuschung über das Ergebnis. Die gröbsten Irrtümer stelle ich hier richtig.

Irrtum Nr. 1: "In einer Gerichtsverhandlung wird jede Äußerung protokolliert."
Nein, nur in absoluten Ausnahmefällen werden einzelne Äußerungen wörtlich protokolliert. Zwar wird bei jedem Gerichtstermin ein Protokoll angefertigt. Aber im Normalfall enthält das Protokoll keine einzige Formulierung der Beteiligten (Parteien, Zeugen etc.), sondern der gesamte Text wird entweder vom Richter oder vom Protokollführer formuliert. Im besten Fall wird dabei nur zusammengefaßt, in vielen Fällen aber auch verfälscht (meist unabsichtlich, manchmal aber auch absichtlich). Als Prozeßpartei (nicht als Zeuge) kann man aber eine wörtliche Protokollierung verlangen. Davon wird viel zu selten Gebrauch gemacht.

Irrtum Nr. 2: "Vor Gericht muß jeder die Wahrheit sagen."
Nein. Nur Zeugen und Sachverständige müssen wahrheitsgemäß aussagen. Der Angeklagte (bzw. der "Betroffene" in einem Bußgeldverfahren) darf nicht nur schweigen, er darf auch lügen. Und oft ist das auch das Klügste. Andere Prozeßparteien (etwa der Kläger und der Beklagte in einem Zivilprozeß) dürfen zwar nicht lügen, sie dürfen aber schweigen - zu einzelnen Punkten oder insgesamt. Klug ist das allerdings selten. Zeugen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch schweigen, haben also ein "Aussageverweigerungsrecht" (etwa wenn sie mit einer Prozeßpartei verwandt sind oder sich mit ihrer Aussage selbst belasten würden), lügen dürfen sie aber niemals.

Irrtum Nr. 3: "In einem Gerichtsverfahren wird der Fall soweit wie möglich aufgeklärt."
Nein. Das Gericht muß und darf den Sachverhalt nur aufklären, soweit das erforderlich ist, um die ihm vorliegende Rechtsfrage zu klären. Welche Rechtsfrage das ist, richtet sich danach, wozu jemand (nach dem Wunsch seines Prozeßgegners) verurteilt werden soll: Aufhebung eines ungünstigen Steuerbescheids, Bezahlung einer überfälligen Rechnung, Erteilung eines Arbeitszeugnisses - oder auch fünf Jahre Gefängnis, wenn der Initiator des Verfahrens die Staatsanwaltschaft ist. Sobald die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer solchen Verurteilung beantwortet werden kann, ohne den Sachverhalt näher aufzuklären, hat das Gericht die Pflicht, den Rechtsstreit ohne weitere Prüfung zu entscheiden.

Irrtum Nr. 4: "Jeder Richter hat einen Assistenten oder eine Sekretärin."
Nein. In deutschen Gerichten gibt es "Geschäftsstellen", die jeweils für bestimmte Akten (im Justiz-Jargon: "Sachen") zuständig sind. Deren Mitarbeiter arbeiten demjenigen Richter zu, der als Sachbearbeiter (im Justiz-Jargon: "Dezernent") für die Akten zuständig ist. Dieser Richter ist allerdings nicht ihr Dienstvorgesetzter. In Deutschland hat ein Richter überhaupt keine Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind - außer er ist zufällig der Präsident des Gerichts oder sonstwie mit der Verwaltung betraut. Im übrigen wechselt beides oft: welcher Richter für welche Akte zuständig ist, und welche Mitarbeiter in ("auf") welcher Geschäftsstelle tätig sind. Über Jahrzehnte stabil ist nur die Zuständigkeit einer Geschäftsstelle für bestimmte Akten.

Irrtum Nr. 5: "Um Richter zu werden, muß man vorher als Anwalt gearbeitet haben."
Nein, in Deutschland nicht. Viele Richterinnen und Richter haben nie etwas anderes kennengelernt als Schule, Universität und Justiz. Sie haben oft gar keine Vorstellung davon, wie sich ein Streit typischerweise entwickelt, wie ein Bürger das Gericht erlebt oder was ein Anwalt kostet.

Irrtum Nr. 6: "Um Richter zu werden, muß man etwas können, was nicht jeder Jurist kann."
Nein, in Deutschland nicht. Zwar sollte jeder Richter charakterlich integer sein, also diensteifrig und unbestechlich. Und jeder Richter sollte Kenntnisse in Verhandlungsführung und Aussagepsychologie haben, um etwa die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen beurteilen zu können. Nicht zuletzt wären auch Allgemeinbildung und Lebenserfahrung sinnvoll. Aber nichts davon wird bei einem Richter geprüft. Entsprechende Studiengänge werden zwar von vielen Universitäten angeboten. Der Besuch eines solchen Studienganges oder gar das Bestehen einer Prüfung ist aber nicht Voraussetzung für den Richterdienst.

Irrtum Nr. 7: Der Richter wird mit "Euer Ehren" angesprochen.
Im angelsächsischen Sprachraum ist das üblich. In Deutschland üblich ist die Anrede "Herr Vorsitzender" bzw. "Frau Vorsitzende". Damit liegt man praktisch immer richtig. Anders ist es nur bei einem von mehreren Richtern, der nicht der Vorsitzende ist, sondern Beisitzer. Dann muß der Name und gegebenenfalls der Titel genügen: "Herr Müller-Lüdenscheid" / "Herr Dr. Klöbner"...

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