Umsatzsteuer | Rechnungen aus dem Ausland sorgfältig prüfen

Steuern und Steuerstrafrecht
14.06.20102533 Mal gelesen

Ab 1.7.2010 gelten erweiterte Melde- und Deklarationspflichten für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die strengere Rechnungskriterien mit sich ziehen. Gerade Kostenaufstellungen von EU-Geschäftspartnern erfordern jetzt ein erhöhtes Augenmerk.

Noch sind nicht alle EU-Unternehmen mit den Neuerungen vertraut. Konsequenz: In der Übergangsphase sind viele Rechnungen im Umlauf, die vom Fiskus nicht anerkannt werden. Es empfiehlt sich daher, Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.
 
Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs- sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden. Prozesse im Finanz- und Rechnungswesen sind dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Darüber hinaus haben bereits kleine formelle Fehler weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg als weit schwieriger als im Inland. Oft nehmen die Abstimmung und Korrektur viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.
 
Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten deshalb für eine strenge Rechnungskontrolle sensibilisiert sein. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:
 
 
1.Fehlende USt-IdNr.: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und -empfänger müssen ausgewiesen sein.
 
2.Fehlerhafte USt-IdNr.: Sicherheitshalber ist die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert zu bestätigen.
Hinweis: Um möglichst schnell über die Unternehmereigenschaft eines Leistungsempfängers und damit über den Ort einer sonstigen Leistung und die Frage der Steuerbarkeit entscheiden zu können, kann sich der leistende Unternehmer täglich in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr des Internet-Bestätigungsverfahrens beim BZSt bedienen.
 
3.Unzutreffende Umsatzsteuer: Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7% oder 19%).
 
4.Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Umsatzsteuer darf keine Privatperson, sondern nur ein Unternehmer ausweisen.
 
Hintergrund: Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und im Zuge der Anpassung des UStG an die MwStSystRL ist der § 18a UStG zum 1.7.2010 dahingehend geändert worden, dass die Zusammenfassende Meldung monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben ist. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Eine quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 ? nicht übersteigt (vom 1.7.2010 bis 31.12.2011: 100.000 ?). Hat der Unternehmer nur meldepflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliche Dienstleistungen) ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.
 
Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)