Schulenberg & Schenk verliert Filesharing Klage für Beate Uhse Licensing B.V.

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
03.03.2016260 Mal gelesen
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk verliert eine weitere Filesharing Klage. Mit Urteil vom 15.10.2015 wies das Amtsgericht Aschaffenburg eine im Auftrag des Pornofilmherstellers erhobene Filesharing Klage gegen eine abgemahntes Ehepaar ab.

Sachverhalt: Vorwurf des Angebots eines Pornofilms in Tauschbörse

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk mahnte im Auftrag der Beate Uhse Licensing B.V. einem Ehepaar vor, dass sie über den auf sie gemeinsam registrierten Internetanschluss einen Pornofilm zum Download in einer Tauschbörse (Filesharing) angeboten haben. Das abgemahnte Ehepaar solle neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 650 EUR zahlen.
Das abgemahnte Ehepaar gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch jegliche Zahlungen. Sie bestritten die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Zudem wiesen sie darauf hin, dass ihre beiden volljährigen Söhne zum Tatzeitpunkt Zugriff zu ihrem Anschluss hatten.

Da die Anschlussinhaber den angebotenen Pauschalbetrag nicht zahlten, erhob die Kanzlei Schulenberg & Schenk im Auftrag der Beate Uhse Licensing B.V. Klage auf Zahlung von 646,20 EUR Schadensersatz sowie 651,80 EUR Abmahnkosten.

Amtsgericht Aschaffenburg weist Filesharing Klage als unbegründet ab

Nach Ansicht des Gerichts haften die Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer.

Täterschaftsvermutung widerlegt da Söhne Zugriff auf Internetanschluss hatten

Eine Täterhaftung schied aus, da das verklagte Ehepaar zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht zu Hause, sondern im Kino und sodann essen waren. Zudem hatten sie die Täterschaftsvermutung widerlegt, da sie vorgetragen hatten, dass ihre beiden volljährigen Söhne zum Tatzeitpunkt Zugriff auf das Internet gehabt hatten. Aufgrund dessen, so das Gericht, bestand die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes. Mit vorstehenden Angaben seien die beklagten Anschlussinhaber ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für volljährige Kinder

Eine Haftung als Störer verneinte das Gericht in Anwendung der von BGH entwickelten Grundsätze, da Eltern nicht für Handlungen ihrer volljährigen Kinder haften. Erwachsene Kinder müssten ohne Anlass weder vorab belehrt noch müssten Eltern deren Surfverhalten überprüfen.

Ordnungsgemäßheit der Arbeitsweise von FileGuard konnte dahinstehen

Die Anschlussinhaber hatten ebenfalls die ordnungsgemäße Arbeitsweise der eingesetzten Ermittlungssoftware FileGuard bestritten. Wie üblich, hatte Schulenberg & Schenk in der Abmahnung nicht angegeben, welche Version der Software vorliegend ermittelt wurde. Im Klageverfahren reichte Schulenberg & Schenk ein Privatgutachten vom 28.02.2013 zur Funktionalität der von der Fa. CS Electronis erstellten Software "FileGuard" ein. Ausweisich des Gutachtens bezieht sich dieses auf die Version 1.0.0.0. Eine Verwertung dieses Gutachtens wäre nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht angezeigt, da Schulenberg & Schenk nicht dargelegt hatte, dass diese Version auch im vorliegenden Fall verwendet wurde.

AG Aschaffenburg, Urteil vom 15.10.2015, Az. 112 C 2132/14

Fazit

Ein weiteres Filesharing Urteil, dass belegt, dass Anschlussinhaber Filesharing Abmahnungen und Klagen nicht schutzlos ausgeliefert sind und die Gerichte mittlerweile genauer hinschauen und prüfen.

Insbesondere bei Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg & Schenk bieten sich zahlreiche Angriffspunkte, angefangen von der Arbeitsweise der eingesetzten Ermittlungssoftware, dem sonstigen Vortrag zur IP-Ermittlung bis hin zum Inhalt der den Abmahnungen beigefügten vorformulierten Abmahnungen. Uns liegen z.B. Abmahnungen vor, in denen der nach § 97a Abs. 2 Ziff. 4 UrhG erforderliche Hinweis, dass die Unterlassungserklärung über den abgemahnten Rechtsverstoß hinausgeht, fehlt. In diesem Fall ist die Abmahnung aus formellen Gründen unwirksam mit der Folge, dass bereits deshalb keine Abmahnkosten zu zahlen sind.