Ins Netz gegangen - zum Thema falsches Verhalten bei einer Verkehrskontrolle

Strafrecht und Justizvollzug
19.08.20092060 Mal gelesen

Eine Frau ist mit Ihren kleinen Kindern an einem dunklen Winterabend am Berliner Stadtrand unterwegs. Sie hat sich verfahren. Die Gegend ist menschenleer. Sie hält an, um auf der Karte nachzusehen, da klopft es an die Scheibe des Fahrerfensters, sie wird von einem Lichtkegel getroffen. Sie erschrickt bis ins Mark, ein Mann starrt in ihr Auto. Das ist der Stoff aus dem Serien wie "Without a Trace" , "Criminal Intent" oder "Cold Case" sind.
Die Mandantin, die mir diese Geschichte letzte Woche berichtete, war durch ihre unsichere Fahrweise - eben weil sie im dunklen nach Straßenschildern suchte und wohl auch versehentlich durch eine für Durchgangsverkehr gesperrte Straße gefahren war- einem Streifenwagen aufgefallen. Sie musste aussteigen und ihre Papiere zeigen. Nachdem die Dame sich und dann die ebenfalls völlig verstörten Kinder beruhigt hatte, zeigte der Beamte seinen Ausweis, erteile eine Verwarnung wegen des Verkehrsverstoßes sowie offenbar freundliche aber in der Praxis dann nutzlose Hinweise zum weiteren Fahrweg.
In einer der oben aufgeführten Serien wäre der Polizist freilich nicht wirklich ein hilfreicher Beamter gewesen.
Was aber passiert, wenn man - inspiriert von amerikanischen Fernsehserien oder aus sonstigen Gründen- den Aufforderungen der Polizei nicht Folge leistet, zeigt folgendes Urteil (OLG Düsseldorf, 05.06.1996; Az.: 5 Ss 160/96-49/96 I): Am 28. 6. 1991 verfolgte eine Polizeizivilstreife (also noch viel gruseliger.) gegen 2.50 Uhr einen PKW, weil dieser zeitweilig ohne Licht gefahren war und beschleunigt hatte. Als der Wagen zum Stillstand kam, hielt einer der Beamten seinen als solchen erkennbaren Dienstausweis vor die Windschutzscheibe des Fahrzeugs. Die Fahrzeuginsassen wurden von den Zivilbeamten lautstark aufgefordert, das Auto zu verlassen. Daraufhin verriegelten die Insassen das Fahrzeug von innen und blieben zusammen im Pkw sitzen. (Hätten Sie das auch getan?) Erst als die Beamten drohten, die Seitenscheibe des Fahrzeugs einzuschlagen, öffnete der Beifahrer seine Tür. Das juristische Nachspiel: Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Die Berufung wurde im Wesentlichen vom Landgericht verworfen, die Revision hatte keinen Erfolg.
 

Was heißt das für Sie?

Wenn Sie kontrolliert werden sollen, halten Sie, leisten Sie den Aufforderungen Folge - aber tun Sie nicht mehr als das. Wenn Sie dazu aufgefordert werden, müssen Sie aussteigen. Wenn erforderlich müsse Sie auch eine gewisse Wartezeit hinnehmen. Sie müssen lediglich Ihre Personalien (Name und Meldeanschrift angeben).

Verkehrskontrollen können jederzeit bei jedem Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden. Sie als Verkehrsteilnehmer haben Mitwirkungspflichten (dennoch sollten Sie möglichst wenig (= Name und Wohnanschrift) sagen (!!) und im Falle eines nennenswerten Alkoholkonsums oder Drogenkonsums im Vorfeld der Fahrt jenen leugnen). In diesem Fall sollten Sie auch weder "Pusten" (Messung der Atemalkoholmenge) noch einen Drogenschnelltest machen. 

Anders als bei "Law & Order" hat es keinen Sinn, auf einen "Deal" eizugehen: Die Polizisten sind nicht befugt, Ihnen Vergünstigungen oder ein späteres Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft oder gar Milde von Seiten einer Behörde oder des Richters zu versprechen. IM ZWEIFEL SAGEN SIE NICHTS.

Sagen Sie also im Zweifelsfall besser nichts (außer Namen und Wohnanschrift), kontaktieren Sie umgehend Ihren Fachanwalt für Verkehrsecht und beraten Sie mit ihm das weitere Vorgehen.