Ex-Partner muss intime Fotos nach dem Beziehungsende löschen

Medien- und Presserecht
03.01.2016248 Mal gelesen
In Folge des veröffentlichten BGH Urteils vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14 müssen intime Bilder, die während einer Beziehung entstanden sind nach Beendigung der Beziehung auch wieder gelöscht werden.

Nachdem veröffentlichten BGH Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14 müssen intime Bilder, die während einer Beziehung entstanden sind nach Beendigung der Beziehung auch wieder gelöscht werden. Der amtliche Leitsatz des BGH lautet wie folgt:


"Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat."


Von wesentlicher Bedeutung bei der Beurteilung derartiger Sachverhalte sind zwei Punkte. Zum einen muss die Frage beantwortet werden, wann ein Foto als intim einzustufen ist und zum anderen wird man sich fragen müssen, ob die ursprüngliche Einwilligung in die Anfertigung der Bilder nur zeitlich beschränkt auf die Dauer der Beziehung erteilt wurde.


Ein Foto ist nicht ausschließlich erst dann als intim anzusehen, wenn es bspw. vor, nach oder während des Geschlechtsverkehrs angefertigt wurde. Derartige Bildaufnahmen waren Gegenstand des oben genannten BGH Verfahrens. Vielmehr sind zahlreiche Situationen vorstellbar, in denen während einer Beziehung kompromittierende Fotos entstehen können. Schon allein lediglich teilweise bekleidete Aufnahmen des Partners können als ein intimes Bild einzustufen sein und unterliegen somit einer Löschungspflicht.


Hierbei trifft die Löschung nicht nur die Vervielfältigungsstücke, also sämtliche Kopien, sondern es sind auch alle Originalaufnahmen, nach dem Urteil des BGH heißt das, "die jeweils ersten Speicherungen der digitalen Bilddateien auf dem Speichermedium der Kamera(s) zu löschen", die sich bei dem Ex-Partner ggf. noch befinden.


Im Hinblick auf die ursprünglich erteilte Einwilligung in die Bildaufnahmen wird man regelmäßig annehmen können, dass sich dieses Einverständnis, das aus dem Akt des Fotografierens an sich geschlussfolgert werden kann, lediglich auf den Gebrauch für private Zwecke und für die Dauer der Beziehung beschränkt ist.


Es muss daher keine schriftliche Einwilligung des Abgebildeten vorliegen, vielmehr ist es ausreichend, wenn der Abgebildete sich gegen die Aufnahmen nicht wehrt und sich frei fotografieren lässt. In diesem Verhalten ist dann die Einwilligung zu sehen, durch schlüssiges - oder wie die Juristen sagen - konkludentes Verhalten. Sollte der Ex-Partner eine Einwilligung in die Verwendung der Bilder über das Beziehungsende hinaus behaupten, hat er den hierfür erforder-lichen weiten Umfang der Einwilligung darzulegen und zu beweisen.


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