Unzulässige Befristung eines Arbeitsverhältnisses in der ARGE im Rahmen eines Programms zur Förderung der Beschäftigung

Unzulässige Befristung eines Arbeitsverhältnisses in der ARGE im Rahmen eines Programms zur Förderung der Beschäftigung
03.05.2013634 Mal gelesen
Die Beschäftigung in der ARGE im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ rechtfertigt nicht in ausreichender Weise die Annahme des Vorliegens eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung, und somit eine Befristung, meint das Landesarbeitsgericht München.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte mit einem Arbeitsvermittler zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 15. September 2006 bis 31. Dezember 2007 geschlossen.  Mit Änderungsvereinbarung vom 25. November 2007  wurde dieser Vertrag bis zum 14. September 2008 verlängert. Schließlich wurde für den Arbeitsvermittler für den Zeitraum vom 15. September 2008 bis zum  31. Dezember 2010 im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit München eine Arbeitsstelle gefunden. Die Agentur für Arbeit stützt diese letzte Befristung auf den Sachgrund eines vorrübergehenden  personellen Mehrbedarfes aufgrund des Bundesprogramms "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen".

Der Arbeitsvermittler ist der Ansicht, dass die letzte Befristung unwirksam sei und sein Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet fortbestehe. Da die Agentur für Arbeit dies anders sieht, klagt der Arbeitsvermittler vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Befristung für nicht sachgerecht und gab dem Arbeitsvermittler Recht.

Ein sachlicher Grund für eine Befristung sei nur dann gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur ein vorrübergehender sei.

Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung setze voraus, dass  im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf mehr besteht, da nach Ablauf der  Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal erledigt werden könne.

Eine klare Abgrenzung der bei dem Programm 50plus anfallenden besonderen Aufgaben von den Daueraufgaben der übrigen Arbeitsvermittler sei von der Agentur nicht  dargelegt worden. Der hier angesprochene Personenkreis älterer Arbeitsloser wurde bisher von normalen Arbeitsvermittlern betreut und muss, soweit eine Vermittlung im Rahmen dieses Programms nicht gelingt, später weiterhin betreut werden, was zwangsläufig, erneut einen entsprechenden Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitsvermittlern auslösen werde.  

Arbeitsvermittlung stelle eine Daueraufgabe der Bundesagentur für Arbeit dar. Diese Daueraufgabe könne nicht allein dadurch zu einer abgrenzbaren Zusatzaufgabe werden, dass sich die Herangehensweise an die Erledigung dieser Aufgabe vorübergehend verändern und sich auf eine bestimmte Personengruppe mit verstärkten Vermittlungsbemühungen fokussieren soll.

Der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitsvermittlers schwinde mithin nicht mit dem Ende des Projekts 50plus. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages war mithin nicht sachgerecht, sodass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.01.2012;  4 Sa 804/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht München Urteil vom 14.07.2011; 12 Ca 614/11)

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