München, 16.07.2010. Nach einem Bericht der Bild-Zeitung besteht der Verdacht, dass mehrere tausend Käufer von Eigentumswohnungen in Leipzig Opfer von sog. Schrottimmobilien geworden sind.
Wie die Bild-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 10.08.2010 berichtet, wurden tausende Anleger in den letzten Jahren mit falschen Versprechungen zum Erwerb von Immobilien geworben. Die Vermittler äußerten gegenüber Interessenten, man habe die Gelegenheit eine Wohnung in Leipziger Toplage zu einem günstigen Preis zu erwerben, wobei sich die Erwerbskosten durch die monatlichen Mietzahlungen praktisch refinanzieren würden. Nach 10 Jahren könne man dann die Wohnung wieder mit Gewinn veräußern.
So verlockend dieses Angebot klang, so falsch war meist die Berechnung. Denn zum einen war der Kaufpreis nicht selten um ein Vielfaches überhöht, zum anderen konnte von einer Refinanzierbarkeit der Kosten durch die Mieteinnahmen regelmäßig keine Rede sein. Die Folgen von diesen falschen Versprechungen sind, so die Bild-Zeitung weiter, erhebliche finanzielle Einbußen für tausende von Anlegern.
Doch die Geschädigten stehen nicht machtlos da. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Schrottimmobilienkäufe rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Berater bzw. die Vertriebsgesellschaften und die finanzierenden Banken. Den Beratern und Vermittlern kommen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern den Erwerb von Wohnungen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Ferner bestehen auch dann Schadenersatzansprüche, wenn der Kaufpreis der Wohnung sittenwidrig überteuert war.
Darüber hinaus können sich auch die finanzierenden Banken in der Haftung befinden. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen den Banken und den Vertriebsgesellschaften ein institutionalisiertes Zusammenwirken erfolgte.
"Es gibt somit für Anleger keinen Grund, sich einfach in ihr Schicksal zu begeben und zu hoffen, dass sie aus der Krise noch einmal mit einem blauen Auge davon kommen", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die über jahrelange Erfahrung in Schrottimmobilien-Fällen verfügt.
"Denn die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig und die Betroffenen können sich nicht selten auf eine anlegerfreundliche Rechtsprechung stützen. Klar ist allerdings auch, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist. Denn nur im Fall einer tatsächlichen, nachgewiesenen Pflichtverletzung können die zuvor aufgezeigten Wege erfolgreich beschritten werden."
Rechtsanwalt Luber rät daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einem auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.