wie Sie sicherlich bereits der Presse entnommen haben, gab es in der letzten Zeit eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die geschädigten Kapitalanlegern zu ihrem Recht verholfen haben. Oftmals wurde den Anlegern die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zugesprochen.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf zwei interessante Entscheidungen hinweisen:
1. OLG Stuttgart entscheidet zu Gunsten eines Anlegers, dass der Anlageberater von sich aus auf erhaltene Provisionen / Kick Backs hinweisen muss. Fehlt dieser Hinweis kommen grundsätzlich Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht.
Der Kläger des oben genannten Verfahrens hatte sich 1999 und 2000 an den Falk Fonds 68 und 75 beteiligt. Sein Berater hatte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er Rückvergütungen (Kickbacks) für den Vertrieb erhalten hatte. Aufgrund des Verschweigens dieser Provisionszahlungen sprach ihm das Gericht mit Urteil vom 04.März 2010 nun Schadensersatz in Höhe von € 74 684,24 zu.
Der Kläger wurde zudem von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehen freigestellt, das er zur Finanzierung der Anteile aufgenommen hatte.
Der Anlageberater konnte sich, so die Begründung des Oberlandesgerichts, weder auf einen Rechtsirrtum noch auf die Verjährung der Ansprüche berufen, auch ein Mitverschulden des Anlegers wurde Seitens des Gerichts verneint. Die Aufklärungsbedürftigkeit eines Kunden entfalle ? so das OLG weiter- auch nicht schon deshalb, weil der Kunde damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhält.
Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart sind alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einer fehlenden Aufklärung über die Seitens des Anlageberaters erhaltenen Provisionen / Kickbacks grundsätzlich aus den vergangenen 30 Jahren bis heute unverjährt.
- Auch LG München verurteilt Anlageberatungsgesellschaft wegen verschwiegener Provisionszahlungen / Kickbackzahlungen zu Schadenersatz auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung.
Auch das LG München I hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt.
In dem vom LG München entschiedenen Verfahren (Az.: 22 O 1787/09) hatte der der Anlageberater einen seiner Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 ebenfalls nicht über die erhaltenen Provisionen / Kick Backs aufgeklärt, berichtet die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 12.03.2010.
Auch in diesem Verfahren, lag die zu Grunde liegende Beratung weit zurück. Die Seitens der Anlageberatungsgesellschaft vermittelte Beteiligung am Falk-Fonds 60 wurde schon im Jahr 1997 erworben.
Dennoch sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beratungsgesellschaft als gegeben an.
Auch das LG München I bestätigte somit die ständige Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, wonach auch Ansprüche aus "Altfällen" noch nicht verjährt sind, sofern der Anleger im konkreten Einzelfall nicht über die Provisionen / Kickbacks aufgeklärt wurden.
- Anwendungsbereich der Entscheidungen des OLG Stuttgart und LG München I
Die oben genannten Entscheidungen sind grundsätzlich auf alle Arten der Anlageberatung anwendbar, in denen der Anlageberater nicht auf die erhaltenen Provisionen hingewiesen hat. Insbesondere für Fondsbeteiligungen, wie Falk-Fonds, Apollo-Fonds, KGAL, Hannover Leasing, DLF, aber auch atypisch stille Beteiligungsformen, wie ALAG, Garbe und weitere Beteiligungen, sind diese Entscheidungen von Bedeutung.
CLLB Rechtsanwälte
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Tel. 089 / 552 999 50
Fax. 089 / 552 999 90
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Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet. Neben den vier Partnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun sind mittlerweile auch Alexander Kainz, Thomas Sittner (LL.M.) und Hendrik Bombosch als Anwälte mit an Bord. Erklärter Schwerpunkt der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist Kapitalmarktrecht. Daneben umfasst das Beratungsspektrum aber auch Gesellschafts- und Steuerrecht. Seit Oktober 2007 ist CLLB Rechtsanwälte mit eigenem Büro in Berlin vertreten.