Hinweis auf begrenztes Angebot einer Zugabe mit „Solange der Vorrat reicht" ist keine Irreführung

Wirtschaft und Gewerbe
25.02.20101949 Mal gelesen
1. Nach § 5 Abs 1 Nr. 1 UWG ist es grundsätzlich unzulässig, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung der Werbung nicht in angemessener Menge zur erwartenden Nachfrage vorhanden ist. Vor Änderung des UWG lag beispielsweise dann kein Verstoß vor, wenn der Vorrat der Ware für eine erwartete Nachfrage von 2 Tagen ausreichte.
 
2. Dies darf allerdings nicht schematisch verstanden werden, sondern die Bewertung, ob eine angemessene Menge vorhanden ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Die beworbene Ware muss dabei überhaupt in angemessener Menge zur Verfügung stehen. Allerdings kann der Verkäufer eine Irreführung über die Bevorratung durch geeignete Einschränkungen ausschließen.
 
3. Diese Einschränkungen müssen dabei aber so gestaltet werden, dass sie dem Adressatenklar und verständlich sind, also von diesem auch so verstanden werden. Eine oft verwendete Einschränkungsformulierung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware bildet dabei die Aussage: "Solange der Vorrat reicht". Dass diese Einschränkung selbst wettbewerbsrechtlich zulässig ist, dürfte als gesichert gelten.
 
4. Will ein Verkäufer aber speziell die Abgabe einer Gratiszugabe vorratsmäßig beschränken, so ist bisher strittig, ob und wie das geschehen kann. Einige Gerichte verlangen hierfür konkreteMengenangaben, andere wiederum eine zeitlicheBefristung des Angebots.
 
5. Eine Entscheidung hierzu hat der Bundesgerichtshof getroffen, die nachfolgend dargestellt werden soll.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Beklagte ihre Produktein einer Zeitungbewarb. Danach sollten die Kunden bei einem Kauf dieses Produkt alsZugabe eine exklusiveStrandtasche als Geschenk dazubekommen. In der Anzeige selbst war bei dieser Zugabe ein Sternchen-Hinweis angebracht, der mit der Aussage erläutert wurde, dass diese Zugabe nur gewährt werde, solange der Vorratreicht. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2008 unter dem Aktenzeichen I ZR 224/06 hierzu entschieden, dass ein solcher Hinweis den Verbraucher nicht in die Irreführt, somit wettbewerbsgemäß ist und wies daher den zugrundeliegenden Unterlassungsanspruch als nicht bestehend zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Umstand, dass nur ein begrenztesKontingent an Zugaben existiere, durch den Hinweisausreichenddeutlichgemacht worden sei. Hierdurch werde der Verbraucher darüber informiert, dass er nichtautomatisch bei einem Kauf die Strandtascheerhalte, sondernnur, wenn diese noch vorrätig sei. Da es sich hierbei nur um die Zugabeundnicht um das eigentlicheHauptprodukt handle, sei eine weitergehendeInformationnichterforderlich. Eine Ausnahme davon komme nur dann in Betracht, wennvonvornherein die Menge der Zugaben soklein sei, dass der Kundenicht die realistischeMöglichkeit habe, das Nebenprodukt zu erhalten.
 
6. Diese zuvor aufgezeigten Grundsätze gelten selbstverständlich auch für den Onlinehandel. Deshalb ist bei einer Werbung für ein Produkt, unabhängig davon, ob eine Gratiszugabe gegeben werden soll oder nicht, daraufzuachten, dass dieses auch in ausreichendenMengenvorhanden ist oder ohne zeitliche Verzögerungen nachbestellt werden kann. Sollte hingegen schon der Vorrat an dieser Ware auf eine bestimmte Stückzahl begrenztsein, so muss dieses dem Verbraucherunmissverständlichmitgeteiltwerden.
__________________________________________________
© 25. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772