Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt: Anleger des Capital Advisor Fund II können aus ihrer Beteiligung aussteigen

Wirtschaft und Gewerbe
21.08.2008958 Mal gelesen
Für Anleger, die einen Anteil an der Capital Advisor Fund II GbR erworben haben, bestehen durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig gute Chancen, aus ihrer mit Risiken behafteten und unrentablen Beteiligung auszusteigen.
 
Das Urteil und seine Folgen
 
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 21.12.2007 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung des Beteiligungsvertrages an der Capital Advisor Fund II GbR nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Dies hatte zur Konsequenz, dass eine hinreichende Belehrung nicht erfolgt war und die Klägerin ihre Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR auch nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ordnungsgemäß widerrufen konnte. Das Landgericht Leipzig hat ferner entschieden, dass die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Capital Advisor Fund II GbR zu leisten habe und ihr ein Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes der gezeichneten Beteiligung zustehe. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass ihr die Capital Advisor Fund II GbR Auskunft über die Höhe des Auszahlungswertes erteilen muss. Das Urteil des Landgerichts Leipzig wurde inzwischen von dem Oberlandesgericht Dresden bestätigt und ist damit rechtskräftig.
 
Falsche Versprechungen
 
Sowie die Klägerin auch, haben viele Anleger eine Beteiligung an der Capital Advisor Fund II GbR erworben. Die Gesellschaft wurde bereits im Jahre 2006 gegründet und versprach zeichnungsinteressierten Anlegern einen kontinuierlichen und renditeträchtigen Vermögensaufbau mit geringen Risiken. Die Beteiligung am Capital Advisor Fund II wurde von Anlageberatern und -vermittlern daher auch als für die private Altersvorsorge geeignet angepriesen, da die von den Anlegern der Gesellschaft in Form von Einlagen zur Verfügung gestellten Gelder ja nur in angeblich sichere Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie in Wertpapier- und Hedgefonds reinvestiert würden. Wie sich jedoch in der Folge herausstellte, wurde der größte Teil der eingeworbenen Anlegergelder für die Vertriebskosten der Gesellschaft ausgegeben. Zudem verlief die Geschäftsentwicklung nicht wie versprochen.
 
Beteiligung wirksam widerrufen
 
"Durch das inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Leipzig ist es den Anlegern nunmehr bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung möglich, die von ihnen gezeichneten Beteiligungsverträge wirksam zu widerrufen", erklärt Rechtsanwalt Istvàn Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Bei ordnungsgemäßem Widerruf müssen die Anleger/Gesellschafter keine weiteren Einlagen mehr leisten und haben darüber hinaus einen Anspruch auf Auszahlung des Verkehrswertes ihrer Beteiligung", so Rechtsanwalt Cocron weiter.
 
Wir raten daher allen Anlegern des Capital Advisor Fund II, ihre Beitrittserklärungen von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.
 
Pressekontakt: RA István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: cocron@cllb.de Web: www.cllb.de