Verkäufer darf dem Käufer die kurz bevorstehende Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschweigen

Verkäufer darf dem Käufer die kurz bevorstehende Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschweigen
15.10.2013672 Mal gelesen
Eine Täuschung durch die unterlassene Aufklärung darüber, dass über das Vermögen der Verkäuferin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, liegt nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken nur vor, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Vertragszweck gefährdet.

Viele Menschen, die größere Anschaffungen wie zum Beispiel Kaminöfen planen, würden diese vielleicht nicht von einem Verkäufer kaufen, wenn sie wüssten, dass es diesen bald nicht mehr geben wird, schon wegen möglicher Gewährleistungsansprüche. Kann man als Käufer erwarten, dass einem die bevorstehende Insolvenz deutlich offenbart wird, oder muss man sich vor Vertragsabschluss im Internet schlau machen und sich die Vertragsunterlegen ganz genau anschauen, ob sich da vielleicht irgendwo ein Hinweis auf ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren findet?

 

Ein Käufer hat am 13. April 2010 eine schriftliche Bestellung für den Kauf eines Kaminofens im Wert von 4.900 Euro erteilt. Auf dem Auftragsformular war als Bankverbindung ein "Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters" vermerkt, was der Käufer indes nicht weiter beachtet hat. Am 15. Februar 2010 wurde jedenfalls über das Vermögen der Verkäuferin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20. April, eine Woche nach Auftragserteilung, kam es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Am 13. Mai erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er habe am 11. Mai 2010 von der Insolvenzeröffnung erfahren. Er hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn er von der Insolvenz gewusst hätte.

Der Insolvenzverwalter meint, die Insolvenzeröffnung berechtige nicht zum Rücktritt. Er verlangt gemäß den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen 25% vom Kaufpreis als Schadensersatz. Das Amtsgericht verurteilte den Käufer antragsgemäß.

 

Das Landgericht wies die Berufung des Käufers zurück.

Dem Käufer habe kein Rücktrittsrecht zugestanden. Über das vorläufige Insolvenzverfahren hätte der Verkäufer nur aufgeklärt werden müssen, wenn dasselbe den Vertragszweck gefährdet hätte. Zur Aufklärung über die wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bestehe Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er die ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Auch hinsichtlich eventueller Gewährleistungsrechte bestand dadurch eine Absicherung, dass der Insolvenzverwalter Rücklagen gebildet habe und in der Lage gewesen wäre, eventuelle Gewährleistungsrechte durch dritte Firmen zu erfüllen.

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Fazit: Zum einen sollte man als Kunde vor dem Abschluss von Verträgen mit unbekannten Firmen vielleicht wirklich mal im Internet nachschauen; zum anderen findet ein Anwalt manchmal auch in Fällen, wie dem obigen einen Weg, wie man unbeschadet aus dem Vertrag herauskommt.

(Quelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2012; 5 S 18/12

Vorinstant: Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2011)

 

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