Schuldnerzahlung an Gerichtsvollzieher muss keine anfechtbare Rechtshandlung sein

Schuldnerzahlung an Gerichtsvollzieher muss keine anfechtbare Rechtshandlung sein
27.09.20131102 Mal gelesen
Zahlt der Schuldner freiwillig an den Gerichtsvollzieher, da dieser anderenfalls pfänden würde, liegt nach Ansicht des Kammergerichts keine Rechtshandlung vor, die einen Insolvenzverwalter zur Anfechtung berechtigen könnte.

Mit dem Institut der Insolvenzanfechtung sollen unzulässige Vermögensverschiebungen aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor der Insolvenz-Antragstellung korrigiert werden. Anfechtbar sind Rechtshandlungen des Schuldners, die ausgewählte Gläubiger begünstigen.

Anfechtungsberechtigt ist nur der Insolvenzverwalter. Zwangsvollstreckungen durch den Gerichtsvollzieher sind keine Rechtshandlungen des Schuldners und somit nicht anfechtbar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind "freiwillige" Zahlungen, die der Schuldner beim Erscheinen des Gerichtsvollziehers an diesen leistet indes wiederum Rechtshandlungen des Schuldners und somit anfechtbar.

Kann aber von einer "freiwilligen" Handlung gesprochen werden, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und der Schuldner nur die Wahl hat, entweder an den Gerichtsvollzieher Zahlung zu leisten, oder zuzuschauen, wie dieser die Pfandsiegel verklebt?

 

Das Kammergericht sagt nein!

Zur Entscheidung stand ein Fall, in dem ein Gerichtsvollzieher für das Land Berlin am 2.6.2005, 7.6.2005, 10.6.2005, 5.8.2005 und 10.10.2005 zur Abwendung der Vollstreckung insgesamt einen Betrag von 63.247,20 EUR vom Schuldner bar eingetrieben hat.

Der Insolvenzverwalter focht an.

Das Kammergericht sieht keine Rechtshandlung des Schuldners und somit auch keine Anfechtungsberechtigung des Insolvenzverwalters. Hat der Schuldner nur die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners.

(Quelle: Kammergericht, Urteil vom 16.10.2009; 14 U 18/09

Vorinstanz: Landgericht Berlin; Urteil vom 13.01.2009; 21 O 295/08)

  

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