Befürchtet man, demnächst mal auf SGB II-Leistungen angewiesen zu sein, gibt es Probleme mit dem Notgroschen. Vor allem die Lebensversicherung könnte vielleicht geopfert werden müssen. Arbeitslose werden daher rechtzeitig darauf hingewiesen, dass es angezeigt sei, seine Lebensversicherung in Sicherheit zu bringen, was dadurch zu erreichen sei, dass mit seiner Lebensversicherung unwiderruflich vereinbart, dass eine Auszahlung vor dem ordentlichen Fälligkeitstermin ausgeschlossen sei.
Über das Vermögen einer Frau aus Berlin-Neukölln wurde am 31. Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Treuhänderin bekam bald heraus, dass es da doch eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung gebe.
Diese haben zum Stichtag 1. Dezember 2007 einen Rückkaufswert von 2.551,44 € und 3.047,37 €. Sie kündigte die Verträge mit Schreiben vom 28. Februar 2008 und verlangte die Auskehrung der Rückkaufswerte auf ihr Verwaltersonderkonto.
Die Versicherung teilte der Treuhänderin mit, dass die Schuldnerin am 31. Januar 2007 einen Verwertungsausschluss vereinbart habe.
Die Treuhänderin hält die Berufung auf den Verwertungsausschluss für treuwidrig, weil die Insolvenzschuldnerin tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Darüber hinaus meint sie, sie könne die Lebensversicherungsverträge aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Das sah die Versicherung anders, sodass die Treuhänderin Klage gegen die Versicherung einreichte.
Das Landgericht Aachen gab der Treuhänderin Recht.
Das Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Versicherungsverträge ist aufgrund des Anfang 2007 vereinbarten Verwertungsausschlusses wirksam vertraglich abbedungen worden. Dass die Insolvenzschuldnerin bislang keine Sozialleistungen in Anspruch genommen habe, hindert die Versicherung nicht, sich auf den Verwertungsausschluss zu berufen. Eine derartige Einschränkung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer soll vielmehr in die Lage versetzt werden, einen gewissen Betrag zur Altersvorsorge anzusparen, ohne in der gesamten Ansparphase damit rechnen zu müssen, dass die Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.
Ob ein berechtigter Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, beurteilt sich vorliegend danach, ob der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin die Fortsetzung des Versicherungsvertrags nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen komme es nicht darauf an, ob der Treuhänderin oder den Gläubigern der Versicherungsnehmerin eine Vertragsfortsetzung unzumutbar sei.
Dahinstehen könne, ob die Verwertungsvereinbarung nach der Insolvenzordnung anfechtbar ist, denn die Treuhänderin ist zu einer Anfechtung nicht legitimiert. Im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder, sondern jeder einzelne Gläubiger zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach der Insolvenzordnung berechtigt. Der Treuhänder ist nur dann befugt, die Anfechtung geltend zu machen, wenn er dazu von der Gläubigerversammlung beauftragt worden ist. An einer solchen Beauftragung fehlt es hier.
(Quelle: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.09.2011; 20 U 64/11
Vorinstanz: Landgericht Aachen, Urteil vom 25.02.2011; 9 O 393/11)
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