Keine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nach Ende des Schlusstermins

Keine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nach Ende des Schlusstermins
21.08.201310201 Mal gelesen
Nach Abhaltung des Schlusstermins ist das Verfahren weitestgehend abgeschlossen. Änderungen des Schlussverzeichnisses können nach Ansicht des Amtsgerichts Potsdam nach diesem Zeitpunkt weder durch den Treuhänder noch durch einen Insolvenzgläubiger bewirkt werden.

Am 18. Juli 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht und dem Finanzamt durch Aufgabe zur Post am 21. Juli 2005 zugestellt. Am 10. August 2005 stellte zudem der Treuhänder den Eröffnungsbeschluss dem Finanzamt ebenfalls zu.

Am 23. Januar 2006 reichte der Treuhänder seinen Schlussbericht ein. Am 13. März 2006 legte die Rechtspflegerin den Schlusstermin auf den 17. Mai 2006 fest. Der Beschluss wurde am 17. März 2006 öffentlich bekannt gemacht.

Im Schlusstermin wurde beschlossen, dass das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Rechtskraft des gleichzeitig ergangenen Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird.

Am 29.5.2006, also 12 Tage nach dem Schlusstermin, teilte das Finanzamt mit, dass es da noch eine Forderung zur Tabelle nachgemeldet habe und die Anberaumung eines gesonderten Prüftermins beim Insolvenzverwalter beantragt habe.

Am 24. Juli 2006 wurde das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der Beschluss wurde am 3. August 2006 öffentlich bekannt gemacht.

Nach dem ihm der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt wurde, legt das Finanzamt am 8. August 2006 Erinnerung ein. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen sie dem Insolvenzrichter zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser entschied, dass der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht abzuändern sei.

Das Finanzamt hat seine Forderung nicht nur nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung angemeldet, sondern die Forderungsanmeldung auch erst nach Abschluss des Schlusstermins vorgenommen. Damit ist die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und kein Grund vorhanden, dass Verfahren nicht zu beenden. Daher sei es auch richtig und rechtmäßig gewesen, dass die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 24. Juli 2006 das Verfahren aufgehoben hat.

Zwar sei die vom Insolvenzgericht gesetzte Frist zur Forderungsanmeldung keine Ausschlussfrist. Auch nach ihrem Ablauf könne ein Gläubiger seine Forderung anmelden. In diesem Fall erfolgte die Anmeldung jedoch nach dem Abschluss des Schlusstermins. Während eine Forderungsanmeldung nach Ablauf der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist unproblematisch sei, bestehe für eine Forderungsanmeldung nach Abschluss des Schlusstermins kein Raum mehr. Nach Ende dieses Termins ist das Verfahren weitestgehend abgeschlossen, da nunmehr die Schlussrechnung bereits erörtert, die Einwendungen der Gläubiger gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht und geprüft wurden und die Schlussverteilung mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden kann. Änderungen des Schlussverzeichnisses können nach diesem Zeitpunkt weder durch den Treuhänder noch durch einen Insolvenzgläubiger bewirkt werden.

Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zu diesen Zeitpunkt angemeldet haben und keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht haben, seien mit ihren Rechten und Ansprüchen ausgeschlossen.

Das Finanzamt kann mangels Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis auch nicht am weiteren Verfahren teilnehmen. Etwaige Zuflüsse im Restschuldbefreiungsverfahren wären nicht an ihm anteilig auszukehren, da das Finanzamt mangels Teilnahme am Schlusstermin nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen wurde und die Verteilung nur entsprechend dem Schlussverzeichnis vorzunehmen ist.

(Quelle: Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 25.08.2006; 35 IK 440/05)

 

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