Entscheidung über Restschuldbefreiung muss in jedem Fall 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

Entscheidung über Restschuldbefreiung muss in jedem Fall 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen
12.08.2013749 Mal gelesen
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.

Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif.

Im vorliegenden Fall wollte der Insolvenzverwalter nach Ablauf der Abtretung noch drei Renten in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbeziehen. Der Schuldner meinte, dies dürfe er nicht, das die Abtretung abgelaufen sei.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders:

Der pfändbare Neuerwerb der Schuldnerin könne auch noch nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung in die Insolvenzmasse fallen. Etwas anderes gelte ab dem Ende der Abtretungsfrist nur dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung zu gewähren ist. Solange nicht feststehe, ob Restschuldbefreiung rechtskräftig zu erteilen sei, habe der Insolvenzverwalter den Neuerwerb einzuziehen und zu sichern.

Ist die Frist der Abtretungserklärung abgelaufen, bevor dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, müsse schon vor Beendigung des Insolvenzfahren über die Restschuldbefreiung entschieden werden. Das könne jetzt geschehen.

Es sei der Wille des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens zu lösen.

Er habe mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung die Insolvenzordnung dahin geändert, dass der Lauf der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre verringert wurde und diese Frist nicht mehr erst bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits bei Eröffnung zu laufen beginne. Die beiden beschlossenen Änderungen sollten zu einer deutlichen Erleichterung für den Schuldner beitragen. Die Festlegung des Beginns der Laufzeit der Abtretung auf die Verfahrenseröffnung beseitige die für den Schuldner völlig unbefriedigende Situation, dass sich in Einzelfällen das Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecke, ohne dass nennenswerte Vermögenswerte des Schuldners feststellbar wären oder er für die Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre.

Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung könne der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung habe der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2009; IX ZB 247/08

Vorinstanz: Landgericht Dresden, Beschluss vom 11.06.2008; 5 T 507/08

Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 06.05.2009; 556 IN 273/02 )

 

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