Der Treuhänder ist für Klagen gegen den Insolvenzschuldner regelmäßig nicht legitimiert

Der Treuhänder ist für Klagen gegen den Insolvenzschuldner regelmäßig nicht legitimiert
30.07.2013336 Mal gelesen
Die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner gehört nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders, wenn ihm nicht die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 1. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin zur Treuhänderin bestellt. Mit Erklärung vom 7. Juli 2003 hatte der Schuldner für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten.

Nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ergaben sich zunächst keine pfändbaren Beträge. Ab Januar 2005 erhielt der Schuldner jedoch eine zusätzliche Werksrente; zudem hatte seine Ehefrau ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht, so dass auch ihr zusätzliche Einnahmen zuflossen. Dies teilte der Schuldner der Treuhänderin jedoch erst im September 2006 mit. In der Folgezeit konnte daraufhin monatlich ein Betrag von 220,40 € zur Masse vereinnahmt werden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 25. Juli 2005 wurde ihm die Restschuldbefreiung angekündigt. Durch weiteren Beschluss vom 31. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Rechtsanwältin  zur Treuhänderin bestimmt.

Mit Beschluss vom 11. März 2010 erteilte das Amtsgericht Duisburg dem Schuldner Restschuldbefreiung. Mit weiterem Beschluss vom 24. März 2010 stellte das Amtsgericht fest, dass die Treuhänderin auch über den 1. Oktober 2009 hinaus berechtigt sei, die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Bezüge sowie Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt haben.

Die Treuhänderin verklagte nunmehr den Schuldner auf Schadensersatz, weil er ihr den Bezug der Werksrente verspätet mitgeteilt habe.

Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg.

Der Schuldner legt hiergegen Berufung ein. Der Treuhänderin fehle die Klagbefugnis.

Das Oberlandesgericht gab ihm da Recht.

Die Treuhänderin sei nicht prozessführungsbefugt.

Dabei komme es nicht auf die Frage an, ob die Treuhänderin nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch prozessführungsbefugt und berechtigt war, Forderungen von Drittschuldnern einzuziehen. Vielmehr fehlte ihr die Prozessführungsbefugnis für die Ansprüche von Anfang an; die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen gegen den Schuldner gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders.

Schon zur Überwachung des Schuldners sei der Treuhänder nur aufgrund eines entsprechenden Auftrages der Gläubigerversammlung berechtigt. Zu Zwangsmaßnahmen berechtigt ihn nicht einmal ein hier nicht erteilter Auftrag.

Die Treuhänderin hätte, um die Interessen der Gläubiger zu schützen, gegebenenfalls auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinwirken müssen, wenn sie der Auffassung war, der Beklagte habe seine Obliegenheiten verletzt.

Das Gericht wies mithin die Klage ab und legte der Treuhänderin die Kosten persönlich auf.

 

(Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2012; I-17 U 8/11

Vorinstanz: Landgericht Duisburg, Urteil vom 18.10.2010; 4 O 178/09)

 

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