Neues zur Verjährung zum Long Short Momentum Swap, Harvest Swap und Liquid Swap der Deutschen Bank

Neues zur Verjährung zum Long Short Momentum Swap, Harvest Swap und Liquid Swap der Deutschen Bank
14.02.2013730 Mal gelesen
Bei Index-Swaps der Deutschen Bank (Long Short Momentum Swap, Currency Harvest Swap, First Swap, Liquid Swap) stellen sich derzeit viele Anleger die Frage, ob sie Ansprüche auf Schadensersatz haben und wenn ja, ob diese bereits verjährt sind. Nun gibt es erste Urteile.

Spezialverjährung des § 37 a WpHG a.F. vielfach abgelaufen

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beratungsfehlern zu Index-Swaps (Wetten auf den Long Short Momentum Index, den Currency Harvest Index oder Liquid Commodity Index der Deutschen Bank) unterliegen der Verjährung. Wurde das Derivat vor dem 04.09.2009 abgeschlossen, so gilt die spezielle Verjährung des § 37a WpHG a.F. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt i.d.R. mit Vertragsschluss. Ist diese Frist bereits abgelaufen, so kann sich der geschädigte Anleger i.d.R. nur noch auf eine vorsätzliche Falschberatung durch die Bank berufen. Fraglich ist daher, ob der Deutschen Bank im Einzelfall bei der Beratung etwa zum Liquid Commodity Swap, Currency Harvest Swap oder Long Short Momentum Swap eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

Rechtsprechung zu CMS Spread Ladder Swap auf Long Short Momentum Swap und Currency Harvest Swap übertragbar

Mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Deutsche Bank einen Kunden bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swaps darüber hätte aufklären müssen, dass das Derivat bei Vertragsschluss einen anfänglichen negativen Marktwert zu seinen Lasten hat. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich von verschiedenen Instanzgerichten (Landgericht, Oberlandesgericht) auch auf den Currency Harvest Swap (Harvest Swap) oder den Long Short Momentum Swap  (LSM Swap) übertragen. Etwa vor dem OLG Naumburg und dem OLG Hamm hatte die Deutsche Bank Berufungen zurückgenommen, die sich gegen die Zahlung von Schadensersatz wegen Beratungsfehlern in Zusammenhang mit Harvest Swaps richteten. Fraglich ist jedoch, ob der Deutschen Bank bezüglich dieser Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert auch Vorsatz vorgeworfen werden kann.

Landgerichte verneinen Vorsatz bezüglich unterlassener Aufklärung über anfänglichen negativen Marktwert

Etwa das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 14.09.2012, Az. 2-10 O 502/11) oder das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 27.06.2012, Az. 3 O 67/12) haben dies verneint. Dabei führte das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil aus, dass der Anspruchsteller und nicht die Bank die Beweislast für den Vorsatz trägt. Da der Vorsatz eine "innere Tatsache" sei, müssten auch innere Tatsachen vorgetragen werden, die den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln der Bank erlauben. Es müsse also dazu vorgetragen werden, dass die Deutsche Bank die Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert "in Kenntnis ihrer Aufklärungspflicht vorsätzlich unterlassen" habe. Diese Kenntnis einer Aufklärungspflicht hatte das Landgericht Frankfurt verneint, da das entsprechende Harvest Swap Geschäft vor dem Urteil des BGH vom 22.03.2011 zu einem CMS Spread Ladder Swap abgeschlossen worden war. Die Deutsche Bank habe eine Beratungspflicht demnach höchstens fahrlässig verkannt.

Rechtsanwalt geht von vorsätzlicher Falschberatung zu Index-Swaps aus

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der zahlreiche Swap-Geschädigte vertritt, sieht dies anders. So ist etwa in § 31 Abs. 1, Nr. 2 WpHG eindeutig geregelt, dass sich Finanzdienstleistungsunternehmen "um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und vor Durchführung von Geschäften für Kunden, diesen die allgemeine Art und Herkunft der Interessenkonflikte eindeutig darzulegen" haben. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg verweist in diesem Zusammenhang weiter auf eine lange Kette von Urteilen, die eine Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten konstatiert haben. Diese reicht von einer Entscheidung des Reichsgerichts zur Frage der Zulässigkeit von Bonifikationen bis hin zur sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer nur fahrlässigen Unkenntnis von der Aufklärungspflicht nicht nachvollziehbar. Auch bei einem Long Short Momentum Swap, Currency Harvest Swap oder Liquid Swap konnte der Kunde nicht von sich aus erkennen, dass die Deutsche Bank ein massives Vertriebsinteresse hatte und damit bei der Beratung einem massiven Interessenkonflikt unterlag.

Vorsatz bezüglich falscher Darstellung von Grafiken und Charts

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg kann der Deutschen Bank jedoch auch in anderer Hinsicht eine vorsätzliche Fehlberatung vorgeworfen werden. So hatte die Deutsche Bank etwa bei der Beratung zum Long Short Momentum Swap (LSM Swap) ihren Kunden in vielen Fällen eine Grafik vorgelegt, die eine positive Entwicklung des "LSM-Index" seit 1995 zeigte. Tatsächlich hatte die Deutsche Bank den Long Short Momentum Index jedoch erst im Jahr 2007 erfunden und lediglich zurückgerechnet. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, beruht somit das zentrale Verkaufsargument der Deutschen Bank auf einer in Wirklichkeit nie stattgefundenen Index-Entwicklung. Dabei musste der Deutschen Bank klar sein, dass gem. § 31 Abs. 2 WpHG alle "Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen (.) redlich, eindeutig und nicht irreführend" sein müssen. Weiter musste der Deutschen Bank bekannt sein, dass sie ihre Kunden nach dem sog. Bond-Urteil des BGH vom 06.07.1993 über alle Eigenschaften und Risiken von Finanzprodukten aufklären musste, "die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können".

Fazit

Letztlich bleibt die Frage, ob der Deutschen Bank eine vorsätzliche Falschberatung vorgeworfen werden kann, eine Frage des Einzelfalls, die nicht pauschal zu beantworten ist. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg empfiehlt Investoren, die einen Long Short Momentum Swap, Harvest Swap, First Swap oder Liquid Swap abgeschlossen haben und von einer Fehlberatung ausgehen, nun die allgemeine Verjährungsfrist des BGB im Auge zu behalten.

Kontakt:

Dr. Louis Rönsberg | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

SLB Kloepper Rechtsanwälte

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