Cross Currency Swap (CCS) – Doch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die HVB (UniCredit)? Urteil des LG München vom 12.09.2011

Cross Currency Swap (CCS) – Doch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die HVB (UniCredit)? Urteil des LG München vom 12.09.2011
21.10.20111177 Mal gelesen
Bislang gingen viel Cross Currency Swap (CCS)-Geschädigten davon aus, dass ihre Schadensersatzansprüche drei Jahre nach Vertragsschluss verjähren. Das LG München I sah das nun anders. Es hat die HVB (UniCredit) mit Urteil vom 12.09.2011 zum Schadensersatz verurteilt. § 37a WpHG a.F. sei unanwendbar.

Für Cross Currency Swap (CCS) geschädigte Anleger, die bislang davon ausgehen mussten, dass Ihre Ansprüche auf Schadensersatz verjährt sind, gibt es eine neue Hoffnung: Mit Urteil vom 12.09.2011 (Az. 34 O 26336/10) hat das Landgericht München I festgestellt, dass auf Cross CurrencySwaps (CCS) die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. nicht anwendbar ist. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei Cross Currency Swaps (CCS) nicht um "Wertpapiere" im Sinne des Gesetzes handele. Die Geschäfte hätten vielmehr den Charakter von "Wetten", bei denen der Anleger letztlich keine Gegenleistung erhalte.

Das Gericht hat auf den Cross Currency Swap (CCS) in der Konsequenz lediglich die wesentlich weiteren allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB angewendet. Diese Verjährung stellt hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten vom Schaden ab und beginnt nicht stichtagsbezogen, sondern zum Jahresende. Dazu bemerkte das Gericht, dass eine solche Kenntnis vom Schaden letztlich erst ab Eintritt des Schadens gegeben sein könne. Dies sei aber erst am Ende der Laufzeit des Cross Currency Swaps (CCS), bzw. bei dessen vorzeitiger Auflösung zum Auflösungstermin, der Fall. Nun bleibt abzuwarten, ob diese Ansicht von anderen Gerichten geteilt wird.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht noch einen anderen Ansatzpunkt, der gegen eine kurze Verjährung von Cross Currency Swaps (CCS)spricht. Seiner Meinung nach ist der HVB (UniCredit) in vielen Fällen eine vorsätzliche Falschberatung vorzuwerfen. Und in Fällen der vorsätzlichen Falschberatung ist § 37a WpHG a.F. ebenfalls nicht anwendbar. Dies hatte der BGH mit Urteil vom 12.05.2009 (Az. XI ZR 586/07) zur Falschberatung bei einem Fondsgeschäft festgestellt. Ob die HVB (UniCredit) auch im vorliegenden Fall vorsätzlich falschberaten hatte, ließ das Landgericht München I jedoch offen. Denn darauf kam es für die Verurteilung nicht mehr an.

Dr. Louis Rönsberg steht für weiterführende Fragen zu Cross Currency Swaps (CCS) zur Verfügung. Er verweist darauf, dass die Frage der Falschberatung und Verjährung von den Einzelheiten des jeweiligen Falls abhängig ist und von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezilaisierten Anwalt geklärt werden sollte.

Kontakt:

Dr. Louis Rönsberg | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

SLB Kloepper Rechtsanwälte

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