Gesellschaft, Haftung, Leistung an die Gesellschaft und Klagebefugnis

Wirtschaft und Gewerbe
09.01.2007 1715 Mal gelesen

1. Die Ansprüche eines Kommanditisten auf Leistung an die Gesellschaft sind in der Literatur kaum dokumentiert.

a) In der Regel wird eine eigene Klagebefugnis eines Kommanditisten abgelehnt, insbesondere, wenn es sich um Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte handelt (Karsten Schmidt, Gesellschafts-recht, § 21 V Nr. 7, S. 645).

b) Man kann aber den Rechtsgedanken der sogenannten "actio pro socio", der ein fester Begriff des Gesellschaftsrechtes ist, heranziehen. Danach ergibt sich eine subsidiäre Notzuständigkeit den Fall, dass ein Tätigwerden des an sich zuständigen Organs wegen eines Interessenkonfliktes nicht erwartet werden kann (vgl. Nachweise beim BGH NJW 1990, 2627 f; NJW 98, 1951; BGH NJW 1990, 2628; OLG Köln NJW RR 1994, 1616; und Roth/Altmeppen, GmbHG, § 13 Rn 49).

c) Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass vorrangig ein Gesellschafterbeschluss mit dem Ziel, Klage zu erheben, herbeigefügt werden müsste. Grundsätzlich sind Gesellschafterrechte nach Möglichkeit in Gestalt von Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklagen wahrzunehmen. Nur ausnahmsweise dürfte dieser Weg für den Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg sein (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1994, 619), z.B. wenn Verjährung unmittelbar bevorsteht.

Geht es nicht um Ansprüche gegen Mitgesellschafter, könnte der Gedanke der Interessenkollision greifen, so dass dann direkt auf Leistung an die Gesellschaft geklagt werden könnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Geschäftsleitung mit dem Mehrheitsgesellschafter gemeinsame Sache macht und gilt z.B. auch für Abwehrklagen gegen Kompetenzübergriffe der Geschäftsleitung, die mit dem Mehrheitsgesellschafter kooperiert und die Gesellschafterversammlung übergeht (vgl. auch BGH NJW 1982, 1703 und Zöller ZGR 1988, 392, 425 ff).

d) Ein verstrichener Zeitraum muss in die Bewertung mit einbezogen werden. So geht die Kommentierung (Roth/Altmeppen, GmbHG, § 13 Rn 57, davon aus, dass eine "actio pro socio" jedenfalls dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Gesellschafter es versäumt hat, einen der Inanspruchnahme des Mitgesellschafters entgegenstehenden Gesellschafterbeschluss rechtzeitig anzufechten. Ist der Geschäftsleitung Entlastung erteilt worden und ist Entlastungsbeschluss von den Kommanditisten nicht angefochten worden ist, könnte das eigene Klagerecht entfallen.