Werbung mit Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels kann wettbewerbswidrig sein

Werbung mit Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels kann wettbewerbswidrig sein
24.01.2017155 Mal gelesen
OLG Hamburg: Wirtschaftlichkeit einer ärztlichen Anordnung lasse sich nur einzelfallbezogen prüfen

Werbung mit Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels kann wettbewerbswidrig sein

Dies hat das OLG Hamburg mitUrteil vom 23. Juni 2016 (3 U 13/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Beide Prozessparteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes.

Nachdem sich die Antragsgegnerin hinsichtlich eines Erstattungsbetrages für ein Präparat mit den Krankenkassen geeinigt hattem veröffentlichte sie eine Pressemitteilung, die folgenden streitgegenständlichen Satz enthielt: "Durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrages ist ... bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich."

Nach Auffassung der Antragstellerin ist dieser Satz irreführend. Er erwecke den (unzutreffenden) Eindruck einer generellen Wirtschaftlichkeit unter Ausschluss eines sozialrechtlichen Regresses. Ärzte seien mit Blick auf drohende Regresse bei Überschreitung ihres Arzneimittelbudgets für Argumente der Wirtschaftlichkeit besonders empfänglich. Die Behauptung einer generellen Wirtschaftlichkeit entbehre jedoch jeglicher Grundlage.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung verboten, mit dem streitgegenständlichen Satz zu werben.

Der hiergegen erhobene Widerspruch der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg, vielmehr hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Zu Recht, so das OLG Hamburg. Die streitgegenständliche Aussage in der Presseerklärung sei irreführend.

Diese richte sich direkt oder indirekt an Ärzte. Die Ärzteschaft handele bei der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten mit Blick auf das ihr jedenfalls in Grundzügen bekannte Erstattungs- und Vergütungsregimes des SGB V. Ihre Mitglieder wüssten jedenfalls in allgemeiner Form, dass ihnen bei Überschreitung eines bestimmten Volumens Honorarkürzungen oder Regressforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung drohten.

Die streitgegenständliche Aussage der Antragsgegnerin lasse an der Wirtschaftlichkeit des beworbenenen Medikamentes keinen Zweifel. Ein erheblicher Anteil der angesprochten Ärzteschaft entnehme dem Satz die Botschaft, dass ihnen bei indikationsgerechter Verschreibung kein Regress drohe.

Es sei jedoch völlig unstreitig, dass sich die Wirtschaftlichkeit einer ärztlichen Verordnung nur im Einzelfall prüfen lasse und die Verschreibung von ... den Arzt nicht vor einem Regress schütze.

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