Es ist selbstverständlich, dass Anwälte für die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen auch haften. Das ist nichts besonderes, sondern ganz normal. Wer damit z.B. auf einer Website wirbt, der riskiert eine Abmahnung.
Das LG München I, Beschluss vom 14.4.2015, 11 HK O 6053/15 hat es jetzt einer Rechtsanwaltskanzlei im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, mit einer anwaltlichen Haftungsübernahme zu werben.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Das Gericht sieht in dem Hinweis "Anwaltliche Haftungsübernahme" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.
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