Annahmeverweigerung unfrei zurückgesandter Ware wettbewerbswidrig, LG Bochum, Beschluss vom 6.5.2010, I-12 O 80/10

Wettbewerbs- und Markenrecht
10.05.20102071 Mal gelesen
Die Situation: Ihr Kunde macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und schickt die Ware unfrei an Sie zurück. Nehmen Sie diese unfrei zurückgesandte Ware Ihres Kunden an, oder verweigern Sie die Annahme? 1. Darf der Kunde die Ware unfrei zurückschicken? 2. Müssen Sie die Ware annehmen? 3. Handeln Sie wettbewerbswidrig, wenn Sie die Annahme der Ware vereigern? Hier die Antworten:



1. Ja, der Kunde darf die Ware unfrei zurückschicken.

Es besteht keine Vorleistungspflicht des Kunden im Falle des Widerrufs. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder die Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers. Eine Be-lastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff BGB.

2. Sie sind verpflichtet auch unfreie Sendungen anzunehmen!

3. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor. Das LG Bochum hat es einem Händler untersagt, im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes die Annahme unfrei zurückgesandte Ware zu verweigern, sofern der Verbraucher nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.



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