Hinweise wie "4 Wochen Widerrufsfrist" oder "Wir bezahlen die eBay Gebühren komplett" wettbewerbswidrig - LG Bochum, Urteil vom 25.02.2010, I-14 O 206/09

Wettbewerbs- und Markenrecht
31.03.20101107 Mal gelesen
4 Wochen oder ein Monat Widerrufsrecht? Die exakte Angabe ist entscheidend. Hinweise auf die Übernahme von eBay-Gebühren können, müssen aber nicht immer wettbewerbswidrig sein. Auch hier kommt es auf die genaue Darstellung im Angebot an. Mit diesen Fragen hatte sich unter anderem das LG BOchum zu befassen. Die EInzelheiten:



"hat die 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2010 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht (?) für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren) es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Heizstrahler

a) auf dem Onlinemarktplatz eBay eine Widerrufsfrist von 4 Wochen zu nennen, wie nachfolgend abgebildet bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

XXXXX

b) auf dem Onlinemarktplatz eBay die Angabe "Wir bezahlen die eBay Gebühren komplett." zu tätigen, wie nachfolgend abgebildet bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

XXXXX

c) in den Widerrufsfolgen nachfolgende Angaben zu machen:

"Verbraucher haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird, wie auf der Auktionsplattform eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.005,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Kosten- und Zahlungsausspruch gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im übrigen gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € je Unterlassungsausspruch.

Tatbestand:
Beide Parteien bieten ihre Waren im Internet an, u.a. XXXXX. Mit der Artikel-Nr. XXXXX (?) bot die Beklagte einen XXXXX an. In diesem Angebot befand sich direkt auf der Startseite unterhalb des Produktbildes ein umrahmter Kasten, in dem die Beklagte verschiedene Informationen über sich ab- und u.a. angab
"4 Wochen Widerrufsrecht". Außerdem war unter "XXXXX.services" vermerkt "wir bezahlen die eBay-Gebühren komplett" (?). In der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung war im Absatz 4 enthalten: "Verbraucher haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00€ nicht übersteigt oder wenn Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben." (?). Mit Schreiben vom 19.08.2009 hatte die Klägerin die Beklagte wegen dieser Verstöße abgemahnt, die Beklagte gab allerdings keine Unterlassungserklärung ab. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Unterlassung der von ihr festgestellten Verhaltensweisen und die Bezahlung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 30.000,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr zu. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Das Widerrufsrecht betrage - insoweit unstreitig - einen Monat, so dass die Erklärung "4 Wochen Widerrufsrecht" falsch sei. Sie sei auch hervorgehoben und an markanter Stelle. Ebenso sei der Hinweis auf die Zahlung der eBay-Gebühren wettbewerbswidrig, da das eine hervorgehobene Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei, die den Verbraucher irreführe. Der Hinweis in den Widerrufsfolgen, nach dem der Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten der Rücksendung zu tragen habe, sei ebenfalls wettbewerbswidrig, da eine derartige Regelung eine Vereinbarung voraussetze, die Beklagte aber mit Ausnahme des Hinweises in der Widerrufsbelehrung in ihren AGB dazu keine Angaben mache. Daher liege keine vertragliche Vereinbarung vor.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Falle Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern

a) auf dem Online-Marktplatz eBay eine Widerrufsfrist von 4 Wochen zu nennen, wie nachfolgend abgebildet bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

b) auf dem Online-Marktplatz eBay die Angabe "Wir bezahlen die eBay-Gebühren komplett" zu tätigen, wie nachfolgend abgebildet bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. XXXXX geschehen:


c) in den Widerrufsfolgen nachfolgende Angaben zu machen:

"Verbraucher haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache ein Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.",

sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird wie auf der Auktionsplattform eBay mit dem Artikel mit der Artikel-Nr. XXXXX geschehen,

die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zwar räumt sie ein, dass der Hinweis auf ein vierwöchiges Widerrufsrecht fehlerhaft sei, sie ist aber der Auffassung, dass der Verbraucher hinreichend durch die zutreffende Widerrufsfrist in der wirklichen Widerrufsbelehrung belehrt werde. Im Hinblick auf die Zahlung der eBay-Gebühren liege kein wettbewerbswidriges Verhalten vor, da dies keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei. Es liege auch keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Wettbewerbern vor. Im Übrigen sei zwar in den AGB selbst keine Regelung enthalten, die Bestimmungen zu den Rücksendekosten treffe. Dies sei aber auch nicht nötig, weil der Verbraucher die Regelung in der Widerrufsbelehrung selbst als Vereinbarung ansehe. Sämtliche Verstöße seien nicht derart, dass sie den Geschäftsbetrieb der Klägerin unmittelbar gefährdeten. Deshalb hätten allein sachfremde Motive die Klägerin zum Ausspruch von Abmahnungen veranlasst. Da die Klägerin zudem bei der Abmahnung einen Handel mit XXXXX nicht belegt habe, sei davon auszugehen, dass sie nunmehr ein Wettbewerbsverhältnis habe konstruieren wollen. Zudem sei der angesetzte Streitwert zu hoch.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidunqsqründe:
Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 3, 4, 8 OWG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein wettbewerbswidriges Verhalten anzunehmen.

Die Kammer hat zunächst keinen Zweifel an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Ausweislich der vorgelegten Internet-Auftritte handeln beide Parteien mit XXXXX. Dafür, dass das Verhältnis konstruiert worden sein soll, ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Klägerin der Abmahnung keinen Ausdruck des Internet-Angebots beigefügt hat, ist unerheblich, die Beklagte hätte sich zum damaligen Zeitpunkt ohne weiteres jederzeit selbst überzeugen können, ob die Klägerin auch mit XXXXX handelte. Von daher ist der jetzige Einwand pure Spekulation.

Die von der Klägerin gerügten Verstöße sind gegeben.

Unstreitig befindet sich auf der Startseite des Artikels XXXXX ein eingerahmter Kasten, wo unter dem großen Schlagwort "XXXXX Service-Garantie" diverse Aussagen über die Beklagte getroffen werden und u.a. auch vermerkt ist "4 Wochen Widerrufsrecht". Dass diese Aussage objektiv falsch ist und das Widerrufsrecht einen Monat beträgt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Auffassung der Beklagten, da sie in ihrer Widerrufsbelehrung die richtige Widerrufsfrist genannt habe, sei der vorgenannte Fehler unerheblich, ist unzutreffend. Grundsätzlich ist eine Partei berechtigt, an verschiedenen Stellen Aussagen zu ein- und demselben Sachverhalt zu machen. So kann auch über die Dauer des Widerrufsrechts an mehreren Stellen informiert werden, gleichwohl muss die Aussage in allen Fällen richtig sein. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Verbraucher - wenn er denn alles liest - irritiert ist, wenn unterschiedliche Widerrufsfristen genannt werden, oder er die falsche Widerrufsfrist für richtig hält, wenn er die Widerrufsbelehrung gar nicht mehr liest.

Auch bei dem Hinweis, dass die Beklagte die eBay-Gebühren komplett zahlt, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Zwar ist der Ansatz der Beklagten zutreffend, dass nicht jede Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig ist. Anders ist es aber, wenn die Werbung mit diesen Selbstverständlichkeiten herausgestellt wird, wie es hier geschehen ist. Die Beklagte hat eine Extraseite, wo sie unter "XXXXX services" ihre Leistungen hervorhebt. Dies geschieht, um damit als etwas Besonderem zu werben. Wenn daher in einem solchen Bereich auch der Vermerk auftaucht, dass die Beklagte die eBay-Gebühren bezahlt, handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich dabei um etwas Besonderes, die Klägerin hebe sich insoweit von anderen Händlern ab. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt wird, weil er möglicherweise den Eindruck gewinnt, dass eBay-Gebühren sonst von ihm zu zahlen wären.

Auch im Hinblick auf die Rücksendungskosten liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. So trägt gem. § 357 Abs. 2 BGB die Kosten der Rücksendung grundsätzlich der Verkäufer. Lediglich, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, und wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, können die Kosten der Rücksendung den Verbraucher vertraglich auferlegt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Auffassung des Beklagten, es genüge der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, folgt die Kammer nicht. In der Widerrufsbelehrung erwartet der Kunde aufgrund der Überschrift Hinweise, unter welchen Bedingungen und wie ein Widerruf erfolgen könnte. Er erwartet dabei aber keine selbständige vertragliche Regelung. Von daher ist der Hinweis auf die Kostentragungspflicht in diesem Rahmen überraschend, wenn nicht an anderer Stelle, zum Beispiel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese Kostentragungspflicht bereits geregelt ist.

Von daher war das Unterlassungsbegehren der Klägerin begründet. Zwar ist es zutreffend, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin nicht durch das Verhalten des Beklagten unmittelbar gefährdet wird, dies ist aber auch für die Begründung des Unterlassungsanspruchs nicht notwendig, zumal hier Verbraucherinteressen verletzt werden.

Weiter hat die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gern. § 12 UWG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der zugrunde gelegte Streitwert von 30.000,00 € nicht zu beanstanden. Abgerechnet werden können die Abmahnkosten nach dem Hauptsachestreitwert, dieser ist auf 30.000,00 € festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte an hervorgehobener Stelle mit einer verkürzten Widerrufsfrist wirbt. Hinzu kommt, dass auch die Überlastung der Kosten der Rücksendung ohne Vereinbarungsgrundlage auf den Kunden erfolgt. Von daher ist der Streitwert von 30.000,00 € nicht zu beanstanden. Die angesetzte 1,3-Gebühr zuzüglich 20,00 € Pauschalkosten ist nicht bestritten, darüber hinaus auch nicht zu beanstanden.

Von daher war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO."

 


Fazit:
Lassen Sie Ihre eBay Angebote, Shopseiten auf rechtliche Fallstricke prüfen, damit Sie vor Abmahnungen geschützt sind.



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