"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, XXX in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) in den Verkehr zu bringen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt."
Fazit:
Registrierte Hersteller erleiden gegenüber nichtregistrierten Verkäufern einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil und können daher im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dagegen vorgehen. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Abgemahnte erstatten. Im Übrigen sind auch die Kosten des Testkaufes erstattungsfähig. Registrieren Sie sich rechtzeitgig. Eine Registrierung dürfte im Ergebnis günstiger sein, als eine Abmahnung mit sich anschließendem einstweiligen Verfügungsverfahren und eventuell auch noch einem Hauptsacheverfahren. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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