Nichtregistrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) kann wettbewerbswidrig sein - LG Bochum, I-12 O 275/09, Beschluss vom 28.12.2009

Wettbewerbs- und Markenrecht
02.02.20101869 Mal gelesen
Vorliegend hatte ein gewerblicher Verkäufer auf dem Onlinemarktplatz eBay registrierungspflichtige Elektroartikel zum Kauf angeboten, ohne sich zuvor bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert zu haben. Das Verzeichnis registrierter Hersteller ist öffentlich online einsehbar (www.stiftung-ear.de). Ist Ihr Mitbewerber dort nicht registriert, dann sollten Sie sich nicht voreilig zur Aussprache einer Abmahnung entscheiden. Es wäre möglich, dass der Lieferant Ihres Mitbewerbers registriert ist. Dies würde genügen. Den Lieferanten wird Ihnen Ihr Mitbewerber aber kaum freiwilig nennen. Das muss er auch nicht. Daher sollte vor Aussprache der Abmahnung vorsichtshalber ein Testkauf durchgeführt werden. So geschah es auch hier. Da auf die Abmahnung nicht reagiert wurde, hat das LG Bochum nachfolgende Verfügung erlassen:

"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG
angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, XXX in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) in den Verkehr zu bringen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt."


Fazit:
Registrierte Hersteller erleiden gegenüber nichtregistrierten Verkäufern einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil und können daher im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dagegen vorgehen. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Abgemahnte erstatten. Im Übrigen sind auch die Kosten des Testkaufes erstattungsfähig. Registrieren Sie sich rechtzeitgig. Eine Registrierung dürfte im Ergebnis günstiger sein, als eine Abmahnung mit sich anschließendem einstweiligen Verfügungsverfahren und eventuell auch noch einem Hauptsacheverfahren. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


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