Nichtregistrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) wettbewerbswidrig, LG Bochum, I-14 O 234/09, Beschluss vom 11.12.2009

Wettbewerbs- und Markenrecht
02.02.20101361 Mal gelesen
Handeln Sie mit Elektro- bzw. Elektronikgeräten? Sind Sie bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert? Falls nein, dann ist es hoffentlich Ihr Lieferant. Sollte auch dieser nicht registriert sein, dann könnte Ihnen ein ähnliches Schicksaal drohen, wie diesem gewerblichen Verkäufer auf dem Onlinemaktplatz eBay, der Elektrogeräte anbot, ohne über die erforderliche Registrierung zu verfügen. Die Nichtregistrierung stellt nämlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Das LG Bochum, I-14 O 234/09, hat am 11.12.2009 folgenden Beschluss erlassen:

"Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 ? und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern in den Widerrufsfolgen Angaben zum Wertersatz zu machen, ohne darauf hinzuweisen, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz geleistet werden muss,

2. XXXXX in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) in den Verkehr zu bringen,

wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 ? festgesetzt."


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