"Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 14.05.2008 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Beide Parteien vertreiben über das Internet Sportartikel sowie Spielzeug, darunter Kinderfahrzeuge und Trampoline. Die Verfügungsklägerin ist Kettler-HKS Händlerin und handelt auf der Auktionsplattform eBay seit dem 02.09.2001 als gewerblicher Verkäufer. Auch die Verfügungsbeklagte ist als gewerblicher Verkäufer seit dem 19.10.2001 angemeldet und ist auf der Internetplattform eBay tätig. So hat sie unter der Artikelnummer XXXXX ein Laufrad XXXXX zum Verkauf angeboten. In dem Feld ?Rücknahme ? weitere Angaben" ist eine Widerrufsbelehrung platziert, wobei in den Widerrufsfolgen auf die Möglichkeit der Wertersatzverpflichtung hingewiesen wird. Außerdem war darin vermerkt: ?Für die Rücksendung bekommen Sie von uns einen Free-way-Aufkleber zugesandt." Dieser Aufkleber lag der Ware nicht bei, sondern musste angefordert werden. Bereits unter dem 01.10.2007 hatte die Verfügungsbeklagte wegen anderer Beanstandungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (BI. 17 der Akten).
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Bochum am 14.05.2008 im Wege des Beschlusses eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, eine Wertersatzklausel in den Widerrufsfolgen zu nennen, ohne anzugeben, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung keinen Wertersatz geleistet werden müsse, sowie die Formulierung ?Für die Rücksendung bekommen Sie von uns einen Freeway-Aufkleber zugesandt." zu verwenden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zu Recht beantragt und erlassen worden. Denn bei den beiden gerügten Vorgängen handele es sich um wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Verstöße. Nach § 357 Abs. 3 BGB könnten Wertersatzansprüche des Unternehmers für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform über diese Rechtsfolgen informiert worden sei, dies sei bei eBay nicht möglich. Ebenso sei der Kunde nicht verpflichtet, Rücksendeaufkleber anzufordern und zu verwenden, dies stelle eine unzulässige. Erschwerung des Widerrufsrechtes dar.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 15.04.2008 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 14. Mai 2008 des Landgerichts Bochum, Az.: 14 0 80/08, aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 10. Mai 2008 auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, wettbewerbsrelevante Verstöße seien nicht zu verzeichnen. Es bestehe keine Dringlichkeit, da sie nicht abgemahnt worden sei. Im übrigen sei die Wertersatzklausel bereits entfernt worden. Die Verfügungsbeklagte habe sich an die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-Infoverordnung gehalten, so dass die Bagatellschwelle des § 3 UWG nicht überschritten sei. Für die neue BGB-Infoverordnung sei eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2008 vorgesehen. Zudem sei die Verfügungsklägerin im Hinblick, auf die beanstandete Wertersatzklausel nicht aktivlegitimiert, da § 357 BGB die vertragsrechtliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, nicht aber das Wettbewerbsverhalten regele. Letztlich bliebe dem Kunden auch überlassen, ob er anrufe und einen Freeway-Aufkleber sich zukommen lasse oder nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war zu Recht ergangen, so dass sie zu bestätigen ist.
Die Parteien sind unbestritten Wettbewerber. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist ein Verfügungsgrund gegeben, da bei Vorliegen eines behaupteten Verstoßes gegen die §§ 3, 4 UWG die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, sie sei vorher nicht abgemahnt worden, ist unerheblich, da eine vorherige Abmahnung für das Vorhandensein der Dringlichkeit nicht erforderlich ist.
Der Verfügungsklägerin steht als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 3 BGB und der BGB-Infoverordnung zu, weil in den beanstandeten Angeboten eine unlautere Wettbewerbshandlung der Verfügungsbeklagten zu sehen ist, die den Wettbewerb auch im Interesse der Markenteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Denn entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat § 357 Abs. 3 BGB verbraucherschützende Wirkung und regelt somit auch das Marktverhalten. Von daher ist die Verfügungsklägerin als Mitbewerberin auch aktivlegitimiert.
Die von der Verfügungsbeklagten verwandte Wertersatzklausel in den Widerrufsfolgen verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 357 Abs. 3 BGB i. V. m. der BGB-Infoverordnung, denn für die durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ist Wertersatz nur dann zu leisten, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Dies ist im Fernabsatzverkehr auf der Auktionsplattform eBay regelmäßig nicht der Fall, so dass in diesen Fällen vom Verbraucher kein Wertersatz zu leisten ist. Dies hätte die Verfügungsbeklagte klarstellen müssen, ohne diese Klarstellung ist daher ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu bejahen.
Die Verfügungsbeklagte entlastet auch nicht, dass sie die alte Musterbelehrung verwandte. Insbesondere ist insoweit kein Bagatellverstoß gemäß § 3 UWG anzunehmen. Ob die Bagatellklausel eingreift, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei der Verwendung unwirksamer Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern liegt in der Regel kein so geringfügiger Verstoß vor, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme der Gerichte fraglich erscheint. Denn der Verbraucher könnte allein nach Lesen der AGB davon abgehalten werden, ihm gesetzlich zustehende Rechte geltend zu machen. Die Tatsache, dass der Verstoß nicht böswillig, möglicherweise sogar aus Unkenntnis heraus geschah, entlastet den Verwender nicht, da die Folgen beim Verbraucher dieselben sind. Zudem ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht verschuldensabhängig. Von daher kommt es auch nicht darauf an, dass die neue Musterbelehrung eine Übergangsfrist, die im Zeitpunkt des beanstandeten Vorfalls noch nicht abgelaufen ist, vorsieht, denn die Übergangsfrist gestattet nicht die Verwendung wettbewerbswidriger AGB. Zudem hat die Verfügungsbeklagte die Musterbelehrung auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-Infoverordnung ?in Textform" im Sinne des § 126 b BGB verwendet.
Auch im Hinblick auf den Freeway-Aufkleber ist ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen, so dass der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 312 c Abs. 1 BGB und der BGB-Infoverordnung, Die Verfügungsbeklagte ist als gewerblicher Verkäufer verpflichtet, über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen zutreffend und umfassend zu informieren. Dabei kann der Verbraucher die Rücksendung der Ware nach eigenem Belieben organisieren. Die von der Verfügungsbeklagten verwandte Formulierung erweckt aber beim unbefangenen Verbraucher den Eindruck, dass er sich vor Rücksendung der Ware einen solchen Freeway-Aufkleber besorgen, also ihn anfordern muss. Dadurch sieht er sich zu einer Kontaktaufnahme vor Rücksendung und möglicherweise vor Ausübung seines Widerrufsrechts gezwungen, so dass der Verfügungsbeklagten unter Umständen eine Einflussmöglichkeit verbleibt. Aber allein die Formulierung der Gestalt, dass der Verbraucher es als notwendig ansieht, mit der Verkäuferin Kontakt aufzunehmen und einen Freeway-Aufkleber zu bestellen, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung für den Verbraucher im Hinblick auf die Ausübung des Widerrufsrechts. Dies gilt umso mehr, als es gerichtsbekannt durchaus Versender gibt, die einen Freeway-Aufkleber bereits der Lieferung beifügen, der dann auf die Rücksendung geklebt werden kann und bei der Post mittels eines Zahlencodes aktiviert wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO."
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