Abmahnung RA Andreas Opitz für den MELKO-Trendshop

 Abmahnung RA Andreas Opitz für den MELKO-Trendshop, Inh. Mario Nitze
27.01.2015426 Mal gelesen
Abmahnung des Rechtsanwalts Andreas Opitz aus Alfeld im Auftrag des MELKO-Trendshop wegen angeblicher wettbewerbsrechtlicher Verstöße

Rechtsanwalt Andreas Opitz mahnt derzeit im Auftrag des MELKO-Trendshops, Inh. Mario Nitze, gewerbliche Verkäufer, aufgrund von Fehlern in ihren Angeboten, wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab.

Der MELKO-Trendshop, Inh. Mario Nitze ist auf den Verkaufsplattformen Ebay (melko-exklusiv) und Amazon (MELKO24) tätig und vertreibt dort Spielwaren, Spielgeräte, Uhren, Schmuck und Armbänder.

Das Bestehen eines zur Abmahnung berechtigenden Wettbewerbsverhältnisses stützt Herr Nitze darauf, dass er unter anderem auch sogenannte „Loom Bänder“ anbietet, welche auch die Empfängerin des Abmahnschreibens im Angebot hat.

Gefordert wird in dem Abmahnschreiben sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Erstattung von Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 8.000,- €. 

Unzulässige „Werbung mit Selbstverständlichkeiten"

In dem Abmahnschreiben handelt es sich bei dem vorgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Verstoß um die Angabe „versicherter Versand" in einem Angebot auf Ebay.
Hierin liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 10 des Anhanges zu § 3 UWG. Die Angabe „versicherter Versand" in dem Angebot eines gewerblichen Verkäufers stelle eine unzulässige „Werbung mit Selbstverständlichkeiten" dar, da der Verkäufer im Fernabsatzhandel gegenüber dem Besteller gemäß § 474 Abs. 2 S. 2, § 447 BGB ohnehin allein und in vollem Umfang das Versandrisiko trägt.

Die allgemeine Regelung des § 447 Abs. 1 BGB, nach welcher die Gefahr beim Versendungskauf nach Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer übergeht, findet beim Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher keine Anwendung. Hier bestimmt § 474 Abs. 4 BGB (bis zum 13.06.2014 § 474 Abs. 2 BGB), dass der Gefahrübergang erst stattfindet, wenn die Ware an den Käufer übergeben wird.

Die Rechtsprechung

In der Rechtsprechung wird dies tatsächlich ähnlich gesehen. In diversen Entscheidungen werden die Angaben „versicherter Versand", „unversicherter Versand" und die angebotene Wahl zwischen diesen Versandarten als „irreführend" bezeichnet und untersagt. Begründet wird dies damit, dass der Käufer durch die Angaben den Endruck gewinnt, er sei durch einen versicherten Versand mit erhöhten Versandkosten besser geschützt. Dadurch dass der gewerbliche Verkäufer gemäß § 474 Abs. 4 BGB ohnehin das Risiko des Unterganges oder der Verschlechterung trägt, ist dies jedoch nicht der Fall und daher irreführend. Letztlich kommt der versicherte Versand wirtschaftlich lediglich dem Verkäufer zugute, denn dieser bekommt im Verlust- oder Schadensfall den Warenwert bei einem versicherten Versand ersetzt. In einem Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12.04.2013 heißt es hierzu beispielsweise:

„Wie auch die Beklagte nicht verkennt, trifft sie als Verkäuferin im Fernabsatzhandel gegenüber ihren Bestellern nach §§ 474 Abs.2 S. 2, 447 BGB allein und in vollem Umfang das Versandrisiko, und zwar unabdingbar, § 475 S. 1 BGB. Dass der Käufer durch die Bestellung von Waren bei der Beklagten kein Risiko in Hinblick auf Transportschäden oder Verlust eingeht, ist demnach sein gesetzlich bestehendes Recht i. S. von Nr. 10 des Anhangs zu § 3UWG. Zwar stellt die Beklagte dieses gesetzlich bestehende Recht nicht ausdrücklich als eine Besonderheit ihres Angebotes dar, durch das Werben mit einer Transportversicherung suggeriert sie aber dem Kunden, hierdurch erlange er einen Vorteil gegenüber einer Bestellung ohne Transportversicherung, also letztendlich einen Kauf ohne das Risiko der Tragung von Transportschäden oder Verlustfolgen. Damit wird dem Verbraucher gleichzeitig suggeriert, er werde erst durch die von der Beklagten angebotene Transportversicherung vom Versandrisiko befreit, womit die Beklagte gleichzeitig ein gesetzlich bestehendes Recht des Verbrauchers als eine Besonderheit ihres Angebotes darstellt bzw. den Eindruck erweckt, der Verbraucher erlange durch die Annahme ihres Angebots einen Vorteil, den er ohne eine Bestellung mit Transportversicherung nicht hätte." (LG Frankenthal, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 1 HK O 13/12)

Auch das Landgericht Frankfurt am Main führt in seinem Urteil vom 08.12.2012 aus:

„Mit dem Anbieten von „unversicherter Versand” und „versicherter Versand”, wobei für den versicherten Versand gemäß der Regelung in Ziffer 3 der AGB („Versandbedingungen”, BL 47 d.A.) ein höherer Preis gefordert wird, wirbt der Beklagte irreführend im Sinne der Regelung des § 5 UWG. Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein „Mehr” an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann. Daran vermag auch der Hinweis im letzten Satz der Ziffer 3 der AGB des Beklagten, dass ein versicherter Versand nur noch außerhalb Deutschland angeboten werde, nichts zu ändern." (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az.: 2-03 O 205/12)

Ähnlich entschieden auch das LG Saarbrücken (Urteil vom 15.09.2006, Az.: 7 I O 94/06),das LG Mannheim (Urteil vom 13.09.2006, Az.: 24 O 80/06) und das LG Hamburg (Beschluss vom 06.11.2007, Az.: 315 O 888/07), nachdem es in einem früheren Urteil desselben Jahres zu der Angabe „unversicherter Versand" noch hieß:

„Es ist fernliegend, dass der Verbraucher anhand eines solchen Hinweises zu Vorstellungen über die Gefahrtragung und dem folgend zu Fehlvorstellungen gelangt. Vielmehr liegt in dem Hinweis "unversicherter Versand" nahe liegender sogar ein zur Vorsicht mahnender Hinweis, dass der Versand (wirtschaftlich) nicht versichert ist, der Verbraucher also ggf. das wirtschaftliche (nicht aber das rechtliche Risiko) trägt, dass der Versender bei Verlust während des Versandes im Fall der (ggf.) späteren Leistungsunfähigkeit weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann. Der Zusatz "unversicherter Versand" stellt damit grundsätzlich keine Irreführung des Verbrauchers dar." (LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2007, Az.: 315 O 457/06)

Doch auch wenn die Rechtsprechung die Angaben „versicherter Versand“ und „unversicherter Versand“ als wettbewerbswidrige Werbung einstuft, muss die von Rechtsanwalt Opitz vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in dieser Form nicht unterschrieben werden. Zudem besteht für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung, eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

- für den wettbewerbsrechtlichen Verstoß verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- für den Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen
- und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadensersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

 

per Fax (0431/3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.