Droht allen Autoren bei Anwalt24 eine Abmahnung, wenn sie einen markenrechtlich geschützen Namen in der Überschrift nennen? Nach LG Köln evtl., JA!

Droht allen Autoren bei Anwalt24 eine Abmahnung, wenn sie einen markenrechtlich geschützen Namen in der Überschrift nennen? Nach LG Köln evtl., JA!
01.12.2014307 Mal gelesen
Täglich veröffentlichen Kollegen und Kolleginnen auf anwalt24.de Fachartikel z.B. über Abmahnungen. Dabei werden oftmals die Kanzleinamen in der Überschrift genannt. Was wenn der Kanzleiname markenrechtlich geschützt ist? Darf er dann nicht genannt werden. Droht eine Abmahnungen falls doch?

Alle Artikel auf anwalt24.de verfügen über eine Überschrift. Aber dürfen auch markenrechtlich geschützte Namen z.B. von Mitbewerbern in der Überschrift benutzt werden, oder könnte dies marken - und wettbewerbsrechtlich problematisch werden?

Könnte eine Markenverletzung oder auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn ein markenrechtlilch geschützter Begriff in der Artikelüberschrift genannt wird?


Die Überlegung ist Folgende:

Angenommen Sie schreiben einen Artikel mit der Überschrift:

"Rechtsanwalt Andreas Gerstel hat in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen."


Der Quelltext des Beitrages würde dann wie folgt das titel-Element enthalten:


Rechtsanwalt Andreas Gerstel hat in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen


Auch mein Name ist als Wortmarke für anwaltliche Dienstleistungen eingetragen. Dürfen andere Anwälte und Anwältinnen jetzt einfach meinen markenrechtlich geschützten Namen für Ihre Berichtersattung als titel-Element verwenden? Oder stellt die Verwendung als titel-Element eine Markenverletzung dar? Könnte es auch eine Wettbewerbsverletzung sein? Schließlich wird mein guter Ruf ausgenutzt und mein Name dafür Gebraucht, für anwaltliche Dienstleistungen zu werden.


Landgericht Köln, Az. 31 O 28/14, bejahte Unterlassungsanspruch

Das LG Köln hatte gegen mich eine einstweilige Verfügung erlassen. Auf meine Berufung hin, nahm der Abmahner aber schließlich seinen Verfügungsantrag zurück.

Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen.

Allzu abwegig scheint die vorstehende Überlegung daher gar nicht zu sein. Hätte das OLG Köln die Ansicht des Landgerichts aber bestätigt, so hätte dies gravierende Auswirkungen auf die gesamte Medienwelt und jegliche Berichtersatttung gehabt.