Widerrufsbelehrung Telefonnummer: Muss in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden, oder droht eine Abmahnung, wenn ich das mache?

Widerrufsbelehrung Telefonnummer: Muss in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden, oder droht eine Abmahnung, wenn ich das mache?
16.06.2014482 Mal gelesen
Bis zum 12.6.14, 0:00 Uhr war die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oft Gegenstand von Abmahnungen. Heute kann das nicht mehr abgemahnt werden. Haben Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu abgegeben? Denken Sie daran, diese ggfls. zu kündigen!

Eine Pflicht zur Abgabe einer Telefonnummer besteht auch nach dem 13.6.14 nicht, jedoch können Sie ab dem 13.6.14, 0:00 Uhr eine Telefonnummer angeben, wenn Sie das möchten.

 

In Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 heißt es unter (2) der Gestaltungshinweise:

 

"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein."

 

Umgesetzt könnte das Ganze dann wie folgt aussehen:

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich 

Max Mustermann, Musterstr. 0815, 12345 Musterstadt

Fax: 0123 - 456789

Telefon: 0123 - 987654

E-Mail: max@mustermann.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

 

Wer bis zum 12.6.14, 0:00 Uhr eine Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung nannte, der musste mit einer Abmahnung rechnen. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung stellte bis zu diesem Zeitpunkt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - Az. I-4 U 43/09

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2004 - Az. 6 U 185 /03

 

Die Argumentation der Abmahner bis zum 12.6.14, 0:00 Uhr war die Folgende:

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen, als die in § 355 BGB vorgesehenen Erklärungen enthalten.

 

Danach schließt die Regelung zwar nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind jedoch nur solche Ergänzungen zulässig, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Hierzu zählen solche Erklärungen nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken.

 

Ihre Erklärung birgt die Gefahr in sich, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so versteht, als könne er sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Dies erlaubt das Gesetz aber gerade nicht. Die Angabe der Telefonnummer ist daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken. Der darin liegende Verstoß gegen § 355 BGB stellt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG dar, da § 355 BGB als verbraucherschützende Norm eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist.



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