Stichtag 13.6.2014 für alle Onlinehändler: Achtung Vertragsstrafe! Unterlassungsvertrag rechtzeitig kündigen, einstweilige Verfügung, Urteil beachten!

Stichtag 13.6.2014 für alle Onlinehändler: Achtung Vertragsstrafe! Unterlassungsvertrag rechtzeitig kündigen, einstweilige Verfügung, Urteil beachten!
29.05.2014388 Mal gelesen
Alte Unterlassungserklärungen bleiben wirksam, auch wenn sich die Rechtslage ändert! Bisher war z.B. die Nennung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein Abmahngrund. Ab dem 13.6.2014 ist das anders. Was müssen Onlinehändler jetzt machen, um nicht gegen Unterlassungsverträge zu verstoßen?

Sollten Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben bzw. eine einstweilige Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil kassiert haben, dann muss jetzt als erstes geprüft werden, ob durch die Vornahme der Änderungen an Ihren AGB, sowie der Widerrufsbelehrung dagegen verstoßen werden könnte.

Eine Unterlassungsverpflichtung bleibt nämlich grundsätzlich auch nach Inkrafttreten einer neuen Rechtslage wirksam. Daher ist es immer ratsam, in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgenden Passus aufzunehmen: 



"Vorgenannte Unterlassungserklärung steht unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung beruhenden (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig (BGH, GRUR 1993, 677 - Bedingte Unterwerfung)."


Sollte sich in einer von Ihnen abgegebenen Unterlassungserklärung nicht ein derartiger Passus befinden, dann muss jetzt möglicherweise ein bestehender Unterlassungsvertrag vor Vornahme etwaiger Änderungen in AGB oder der Widerrufsbelehrung erst gekündigt werden.

Erst wenn das geklärt ist, können Ihre AGB angepasst und Ihre Widerrufsbelehrung aktualisiert werden. Denken Sie an die neuen Informationspflichten!

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Neues Widerrufsrecht und neue Informationspflichten für Onlinehändler zum 13.06.2014

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