"Angebot freibleibend" als Klausel unwirksam!

"Angebot freibleibend" als Klausel unwirksam!
25.03.20149315 Mal gelesen
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Angeboten im Internet finden sich verschiedene Klauseln, von denen sich die Verwender einen Vorteil erhoffen.

Nicht alle dieser Klauseln sind aber wirksam, denn das AGB-Recht gem. §§ 305 ff. BGB sieht besonders für Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern strenge Vorschriften vor. Aber auch zwischen Unternehmen gilt zumindest die Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

So findet sich in zahlreichen Angeboten auf eBay oder anderen Internetplattformen die Klausel "Angebot freibleibend". Dabei ist diese Aussage ein juristisches Paradoxon, denn ein Angebot ist ja gerade die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung, mithin rechtlich bindend. Ob sich jemand also von dieser Bindung freisprechen kann, indem er "Angebot freibleibend" in die AGB einfügt, ist fraglich.

Unterschied Onlineshop und eBay

Bei normalen Onlineshops im Internet gelten die dargestellten Produkte nicht als Angebot im juristischen Sinne, denn der Onlineshopbetreiber will sich nicht rechtlich binden, sondern nur potenzielle Käufer zur Angebotsabgabe auffordern. Hier wird also der Besteller aktiv, in dem er ein Angebot über die gewünschte Ware (per Warenkorb-Klick und Bestellen-Klick beispielsweise) abgibt und der Vertrag erst durch die Annahme durch den Onlineshop (Bestätigungsmail/Zusenden der Ware) zustande kommt. Im Onlineshop muss eine Klausel wie "Angebot freibleibend" also gar nicht erst verwendet werden, denn es werden gar keine Angebote gemacht.

Bei eBay hingegen steht fest, dass derjenige das Angebot abgibt, der die Ware einstellt. Die Annahme des Angebots erfolgt durch den Höchstbietenden. Hier handelt es sich also um ein rechtlich bindendes Angebot, sodass die Klausel "Angebot freibleibend" nach den §§ 305 ff. BGB womöglich unwirksam ist, weil sie ein Widerspruch in sich darstellt.

Unangemessene Benachteiligung

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 14.02.2007, Az. 5 W 10/07) hatte sich mit einer solchen Klausel zu befassen und stellte per Beschluss fest, dass die Klausel so widersprüchlich sei, dass es eine überraschende Klausel (§ 305c BGB) darstellt, die unwirksam ist. Weiter führte das OLG Hamburg aus, dass das Verwenden dieser Klausel den Vertragspartner unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteilige. Dies insbesondere, weil hier einseitig der Angebotssteller bevorteilt wird, und die rechtliche Bindung, die einem Angebot eigentlich innewohnt, außer Kraft gesetzt wird.

Leider verwenden noch viele eBay-Auktionäre diese Klausel - dies ist nicht nur aus dem Gesichtspunkt problematisch, dass die Klausel unwirksam ist, also gar nicht erst zwischen den Vertragsparteien wirkt, sondern auch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Mitbewerber führen kann. Grundsätzlich sollten AGB immer anwaltlich überprüft werden, um keine rechtlichen Fehler zu begehen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre AGB rechtssicher zu gestalten und so Abmahnungen wirksam zu verhindern.

 

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