Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Internet e.V. wirbt um Mitglieder

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.12.2009 1983 Mal gelesen
Haben Sie vielleicht auch die nachfolgende E-Mail erhalten? Betr.: Ihr abmahngefährdeter Internetauftritt Bezug: Ihre Angebote bei ebay unter ... Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst die schlechte Nachricht: Ihr Internetauftritt ist bezüglich der aktuellen wettbewerbsrechtlichen Rechtssprechung überholungsbedürftig", daß heißt, Sie müssen bei derzeitigem Stand jederzeit mit einer mehr oder weniger kostenträchtigen Abmahnung durch einen Mitwettbewerber bzw. durch einen abmahnberechtigten Verband rechnen!


Die gute Nachricht: Unsere Aufgabe ist in erster Linie die Information der
Gewerbetreibenden, damit diese sich rechtssprechungskonform verhalten können. Eine Abmahnung ist aus unserer Sicht in den meisten Fällen das

letzte Mittel, einen Marktteilnehmer zu korrektem Verhalten zu bewegen.


Um Mißverständnissen vorzubeugen: Das Vorgenannte ist keine Abmahnung! Diese
Informationen sollen Ihnen helfen, eventuelle Probleme überhaupt erst einmal zu erkennen, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen ist"; sie können im Einzelfall aber nicht die kompetente Beratung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort ersetzen.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung?.

 

Durch diese E-Mail werden sehr viele Empfänger verunsichert. Wie ist darauf zu reagieren? Was steckt dahinter?


Zunächst einmal sollte man sorgfältig prüfen, wer der Versender dieser E-Mail eigentlich ist. Der Versender der E-Mail ist ein Verein. Damit stellt sich natürlich die Frage, was der Verein mit dieser E-Mail bezweckt. Auf der Internetseite des Vereins heißt es sodann:

 

?Werden Sie Mitglied bei uns?

 

Der Verein versucht also Mitglieder zu bekommen. Aber warum braucht er eigentlich Mitglieder?

 

Damit stellt sich die Frage, wann ein Verein eigentlich aktivlegitimiert ist. Die Aktivlegitimation könnte sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergeben. Zunächst einmal müsste der Verein rechtsfähig sein, also die Fähigkeit besitzen, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Ferner müsste es sich um einen Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handeln. Dies ist anhand der Zielsetzung des Vereines zu ermitteln. Der Verein gibt auf seiner Internetseite an, sich zur Aufgabe gemacht zu haben, im Bereich des Internethandelns den lauteren Wettbewerb fördern zu wollen und unlautere Praktiken zu bekämpfen. Dem Verein müssen ferner eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehören die auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt vertreten sind. Der Begriff der erheblichen Anzahl ist nach allgemeiner Ansicht nicht wörtlich zu verstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 15/1487 Seite 22 im folgenden Punkt heißt es:

 

?Es kommt vielmehr darauf an, dass dem Verband Unternehmer angehören, die auf dem in Rede stehenden sachlichen und räumlichen Markt nach Anzahl und Gewicht ein gemeinsames Interesse der angehörigen Branche repräsentieren.?

 

Eine Mindestzahl von Mitgliedern ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht notwendig, dass die Mehrzahl der Mitbewerber dem Verband angehört. Grundlage der Rechtsverfolgung eines solchen Vereines ist die kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen.


Der Verein müsste ferner die Befähigung zur Wahrnehmung des Verbandszwecks ausweisen. Er müsste über sachkundiges Personal verfügen, in sachlicher Hinsicht müsste er umfassend ausgestattet sein, und er müsste auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um seinen satzungsgemäßen Zweck verfolgen zu können und den dafür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwand zu tragen.


Um im eigenen Namen Abmahnungen aussprechen zu können, müsste der Verein ferner den Verbandszweck tatsächlich verfolgen. Er müsste seine Ziele von Anfang an konsequent durchsetzen. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass gerade bei neu gegründeten Vereinen die Voraussetzungen geringer sind als bei etablierten Verbänden. In der Gründungsphase kommt es in erster Linie darauf an, ob der Verein seinem Wesen und seiner Struktur nach auf die Verwirklichung des Satzungszweckes angelegt ist, sowie nachhaltiges Bemühen zur Erschaffung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt.


Unterstellt all diese Voraussetzungen lägen vor, so wäre ein Verein befugt, Abmahnungen im eigenen Namen auszusprechen. Hierbei muss allerdings weiterhin berücksichtigt werden, dass die Zuwiderhandlung die Mitgliederinteressen berühren muss. Die abgemahnte Zuwiderhandlung muss also auch die Interessen der Vereinsmitglieder berühren. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn dem Verein eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, welche Waren gleicher oder verwandter Art verkaufen.


Momentan scheint der Verein um Mitglieder zu werben, um die Voraussetzungen der Aktivlegitimation evtl. einmal zu erfüllen. Auffallend ist, dass die E-Mails alle sehr allgemein gehalten sind und keinen konkreten Verstoß nennen. Es wird vielmehr der Eindruck erweckt, als wolle hier ausschließlich der Internetpräsenz des Vereins Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch haben Empfänger dieser E-Mail bei dem Verein angerufen und die Verantwortlichen konkret auf diese E-Mail angesprochen. Auch hier wurden nur allgemeine Informationen gegeben. Konkrete Verstöße wurden nicht genannt. Auch wurde nie gesagt, warum diese E-Mail ausgerechnet an den Betroffenen geschickt wurde. Es drängt sich hier vielmehr der Eindruck auf, als wurden eine große Anzahl von Onlinehändlern blind angeschrieben, in der Hoffnung, ein neues Mitglied zu bekommen.

 

Dieser E-Mail folgt auch zeitnah der folgende Mitgliedsantrag:

 

?MITGLIEDSANTRAG

(passive Mitgliedschaft)

 

Ich (Wir) beantrage(n) hiermit die Aufnahme in den

 

?Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Internet e.V.?

 

als passives Mitglied und anerkenne(n) die Vereinssatzung in der vorliegenden geltenden Fassung als für mich (uns) voll rechtsverbindlich.

 

Ich (Wir) sind damit einverstanden, dass der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,- ? / Monat jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus per Lastschrift von meinem (unserem) Bankkonto abgebucht wird.

                                                                                                                                                    

Mir (uns) ist bekannt, dass diese Zustimmung  von mir (uns) jederzeit widerrufen werden kann.

Mir (uns) ist bekannt, dass für nicht eingelöste bzw. zurückgegebene Lastschriften eine Kostenpauschale in Höhe von 12,50 ? in Rechnung gestellt wird.?

  

Ein Beitrag von 10,00 ? monatlich wird für eine passive Mitgliedschaft gefordert. Damit dürfte es kaum zu schaffen sein, über die erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen.

 

Empfänger dieser E-Mail sollten vielleicht einmal über ihren Internetauftritt nachdenken. Wann haben Sie Ihre Internetpräsenz zuletzt überarbeiten lassen? Wie alt sind Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen? Verfügen Sie noch über aktuelle Widerrufs-/ Rückgabebelehrungen?

 

Im Zweifel sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um mit diesem Ihre Internetpräsenz zu besprechen.

 Sie haben eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage erhalten und wollen das ganze schnell und kostengünstig abwickeln? http://www.abmahnberatung.de

Wir beraten Betroffene, die unter anderem von den nachfolgenden Kanzleien eine Abmahnung oder Zahlungsaufforderung erhalten haben. Durch Anklicken des jeweiligen Links erhalten Sie nähere Informationen zu den einzelnen Kanzleien, Auftraggebern und Abmahnungen:

  • Abmahnung Auffenberg (Stefan Auffenberg)
  • Abmahnung APW Auffenberg Petzold Witte
  • Abmahnung Baek Law
  • Abmahnung Baumgarten Brandt
  • Abmahnung Baumgärtner (Daniel Baumgärtner)
  • Abmahnung Berners & Coll.
  • Abmahnung Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe
  • Abmahnung Bohry (Viktor Bohry)
  • Abmahnung Braune & Partner
  • Abmahnung C-S-R (Christoph Schmietenknop)
  • Abmahnung Denecke von Haxthausen
  • Abmahnung Diesselhorst von Lojewski
  • Abmahnung Espey (Klaus Peter Espey)
  • Abmahnung Estel Feise
  • Abmahnung FAREDS
  • Abmahnung Graf von Westphalen
  • Abmahnung Himmelmann Pohlmann
  • Abmahnung Hoffmann
  • Abmahnung IT-Recht Kanzlei
  • Abmahnung Jacobs Höfer
  • Abmahnung JuS Schloms
  • Abmahnung Knebel Kreutzberger Effler
  • Abmahnung Kornmeier
  • Abmahnung Kruse (Doreen Kruse)
  • Zahlungsaufforderung KSP Seegers Frankenheim
  • Abmahnung Lichtenstein Körner & Partner
  • Abmahnung Lihl (Christopher Lihl)
  • Abmahnung Lockowandt (Frank Lockowandt)
  • Abmahnung Meier (Marcus Meier)
  • Abmahnung Meissner & Meissner
  • Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller
  • Abmahnung Nümann Lang
  • Abmahnung Rasch
  • Abmahnung Reichelt Klute Aßmann
  • Abmahnung Rosenow Tiemann
  • Abmahnung Sagsöz Euskirchen
  • Abmahnung Sandhage
  • Abmahnung Sasse & Partner
  • Abmahnung Schalast & Partner
  • Abmahnung Schiek (Marko Schiek)
  • Abmahnung Schroeder (Lutz Schroeder)
  • Abmahnung Schulenberg Schenk
  • Abmahnung Schutt Waetke
  • Abmahnung SKW Schwarz
  • Abmahnung Spiske Maisch
  • Abmahnung Urmann & Collegen / U C / U C
  • Abmahnung Volke2.0 
  • Abmahnung Vorwerg Sommer
  • Abmahnung Waldorf Frommer
  • Abmahnung Wettbewerbszentrale
  • Abmahnung Winterstein
  • Abmahnung Zimmermann Decker