Abmahnung | einstweilige Verfügung | Abschlusserklärung | Kostenwiderspruch

Abmahnung | einstweilige Verfügung | Abschlusserklärung | Kostenwiderspruch
21.06.2013383 Mal gelesen
Wer auf eine Abmahnung nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Dann gibt es die Möglichkeit der Abschlusserklärung und des Kostenwiderspruchs. Aber was ist der richtige Weg?

Es kommt immer auf den konkreten Fall an. Stellen Sie sich vor, Sie wurden gar nicht abgemahnt und Ihnen wird auf einmal eine eintweilige Verfügung zugestellt.

In dieser Situation sollte man darüber nachdenken, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung - ausgenommen den Kostenpunkt - anzuerkennen und Kostenwiderspruch einzulegen.

Wurde man nämlich gar nicht abgemahnt, dann hat man auch keine Veranlassung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegeben.

Haben auch Sie eine einstweilige Verfügung erhalten?

Wie ist Ihre Situation?

Sprechen Sie doch einmal unverbindlich mit uns darüber. Das Erstgespräch ist kostenlos.

 

Wir haben Erfahrung aus über 6.000 Beratungen in Sachen Abmahnungen. 

Die Kanzlei Gerstel ist eine Fachanwaltskanzlei, speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. 

Wir wissen, wie auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren ist. 

Weitere Informationen finden Sie unter www.abmahnspezialist.de