Verstoß gegen einstweilige Verfügung: 2.000 EUR (LG Bochum 12 O 170/12) bis 50.000 EUR (LG München I 33 O 23730/11) Ordnungsgeld

Verstoß gegen einstweilige Verfügung: 2.000 EUR (LG Bochum 12 O 170/12) bis 50.000 EUR (LG München I 33 O 23730/11) Ordnungsgeld
10.06.2013701 Mal gelesen
Eine einstweilige Verfügung sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Im Falle eines Verstoßes droht ein Ordnungsgeld. Dieses kann in beträchtlicher Höhe ausfallen, wie ein aktueller Beschluss des LG München I zeigt. 50.000 EUR hat das Gericht festgesetzt!

Da LG Bochum (12 O 170/12) hatte über einen Ordnungsgeldantrag zu entscheiden. Der Antragsgegner hatte in vollem Umfang gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen. Gegenstand der Verfügung war

- die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist

- die Widerrufsfolgen

- 40 EUR Klausel

- fehlende Angaben zum Vertragsschluss

- fehlende Angaben zur Speicherung des Vertragstextes

 

In mindestenstens 2 Fällen lag ein Verstoß gegen die Verfügung vor und das Gericht hielt ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR für angemessen. 

In einen anderen Ordnungsgeldverfahren hatte das  LG München I (33 O 23730/11) ebenfalls über einen Ordnungsgeldantrag zu entscheiden. Der Antragsgegner soll nach den Ausführungen des Antragstellers gegen die einstweilige Verfügung verstoßen haben, in der es ihm untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr Uhren im Internet unter Angabe einer Lieferzeit zu bewerben oder anzubieten, wenn er die beworbene Uhr nicht oder nicht innerhalb der angegebenen Lieferzeit liefern kann. Das Gericht bejahte einen Verstoß und verhängte jetzt ein Ordnungsgeld von sagenhaften 50.000 EUR (fünfzigtausend Euro - ich habe keine Null zuviel geschrieben).

Ich bin mir sicher, dass sich das OLG München im Rahmen einer sofortigen Beschwerde mit dem Beschluss befassen darf. Ein derart hohes Ordnungsgeld ist - nach Ansicht des Autors Andreas Gerstel - unangemessen hoch.

Jedenfalls sollten Sie stets sehr, sehr vorsichtig sein, sollte gegen Sie eine einstweilige Verfügung ergangen sein.

Wir beraten Sie gern.

 

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