Ab jetzt gilt 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger

Strafrecht und Justizvollzug
01.08.20075781 Mal gelesen

Junge Autofahrer und Führerscheinneulinge brauchen nicht mehr zu überlegen, ob noch ein Gläschen passt. Für sie hat sich die Rechtslage ab sofort geändert.

Am 1. August 2007 ist in Deutschland ein absolutes Alkoholverbot für Kraftfahrer unter 21 Jahren und für Führerscheinneulinge, die sich in der Probezeit befinden in Kraft getreten. Dies regelt ein neu eingeführter § 24c des Straßenverkehrsgesetzes. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der zu dieser Gruppe gehört und nachweislich mit einer Alkoholkonzentration von mehr als 0,0 Promille eine Fahrt als Kfz-Führer angetreten hat oder am Steuer alkoholische Getränke konsumiert, muss schon bei einem erstmaligen Verstoß neben einer Geldbuße in Höhe von 125 Euro die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar in Kauf nehmen, das etwa 200 Euro kostet. Außerdem wird der Verstoß im Flensburger Verkehrszentralregister mit zwei Punkten bewertet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Fahrer über 21 Jahre, die die Probezeit schon hinter sich haben, dürfen dann grundsätzlich einen Alkoholgehalt bis 0,5 Promille aufweisen.

Genau acht geben sollte man aber, wie lange man von dem strikten Alkoholverbot betroffen ist. Es gilt auch für Fahrer, die bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres die Probezeit beendet haben oder kann darüber hinaus auch für ältere Fahrer gelten, die den Führerschein erstmalig erworben haben oder wenn es zuvor schon zu einer Verlängerung der Probezeit gekommen war.
 

Bei einem wiederholten Verstoß gegen die 0,0-Promille-Regel muss ein Betroffener jedoch nicht automatisch mit einer Fahreignungsbegutachtung (MPU) rechnen. Eine wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss berechtigt nach wie vor nur dann zu Eignungszweifeln, wenn es im Wiederholungsfall um einen Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze oder eine strafbare Trunkenheitsfahrt geht. Letztere kann aber auch schon ab 0,3 Promille vorliegen, wenn ein Fahrfehler hinzukommt.

Problematisch dürfte insbesondere der Nachweis geringer Alkoholkonzentrationen im Bereich bis 0,2 Promille werden. Hier ist mit den derzeit anerkannten und üblichen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden ein exakter Nachweis kaum möglich.
Das gegenwärtig einzige zum Nachweis der Atemalkoholkonzentration bauartzugelassene Gerät zeigt Werte unterhalb 0,05 mg/l Atemluft - entspricht etwa 0,1 Promille - erst gar nicht an. Darüber hinaus wird ein gewisser Sicherheitszuschlag auf das Messergebnis geltend zu machen sein.

Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Gesetzesnovelle einen spürbaren Rückgang alkoholbedingter Unfälle im Straßenverkehr.
Aber auch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes war es schon immer der beste Rat getreu dem Fußballtrainer-Motto "Die Null muss stehen" zu handeln

 

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Hinweis:

Der Verfasser, RA Christian Demuth ist überwiegend im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.