Frist zur Nachforderung von Betriebskosten gilt auch bei verspäteter WEG-Abrechnung

Frist zur Nachforderung von Betriebskosten gilt auch bei verspäteter WEG-Abrechnung
26.01.2017283 Mal gelesen
Wer Nebenkosten berechnen und kassieren möchte, muss auf jeden Fall selbst dafür sorgen, dass die dazu notwendigen Daten rechtzeitig vorliegen. Mieter müssen nach Überschreitung der Frist nicht mehr zahlen, auch dann nicht, wenn der Vermieter unter Umständen schuldlos am Versäumnis ist.

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.

Die Mieter weigerten sich und verwiesen auf die abgelaufene Frist. Der Vermieter klagte und blieb in den Vorinstanzen erfolglos, auch die Revision vor dem BGH brachte ihn dem nachträglichen Zahlungseingang nicht näher: Die Mieter müssen die Nachzahlung nicht entrichten, da sie definitiv dem Gesetz nach zu spät eingefordert wurde. Grundsätzlich definierte der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH, dass Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind, dafür tragen Vermieter allerdings die Beweislast darüber, dass sie selbst nicht für den Zeitverzug verantwortlich sind und alles unternommen haben, um fristgerechte Forderungen stellen zu können. Die verspätete WEG-Abrechnung ist Teil des Vermieterrisikos.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby ist Fachanwalt für Mietrecht und Wohneigentumsrecht in Neuss, seiner Meinung nach hängt der BGH die Trauben im Hinblick auf Ausnahmen bzw. das unverschuldete Versäumen der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wieder einmal sehr hoch: "Der Vermieter kann nicht einfach abwarten, ob und wann der WEG-Verwalter abrechnet. Er muss sich früh genug selbst bemühen, die notwendigen Informationen zur Abrechnung gegenüber dem Mieter anderweitig zu bekommen."

Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15

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