BGH - Grundsatzentscheidung zur Rechtsschutzpflicht des Haftpflichtversicherers

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
22.03.20084190 Mal gelesen

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Dieses Urteil (BGH vom 7.2.2007, IV ZR 149/039) ist das wichtigste zur Haftpflichtversicherung seit vielen Jahren und sei jedem ans Herz gelegt, der mit dem Haftpflichtversicherungsrecht befasst ist.

Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist Hauptleistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts.

  1. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt.
  2. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Abwehr des Anspruchs dem Versicherungsnehmer übertragen wird.

Sachverhalt: Die Klägerin stellte Kolben für Automotoren her. Der Versicherungsnehmer sollte diese vor der Weiterbearbeitung waschen und hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung mit 11 Mio. Deckungssumme bei Geltung der AHB abgeschlossen. Wegen angeblich schlechter Wäsche entstanden Schäden in Höhe von insgesamt ca. 39 Mio. DM. Der beklagte Haftpflichtversicherer erklärte die vorläufige Deckung. Später berief er sich auf die verspätete Zahlung der Erstprämie. Der Versicherungsnehmer trat seine Ansprüche an die Klägerin ab. Als die Klägerin Teilklage erhob, versprach der beklagte Versicherer dem Versicherungsnehmer bestmögliche Unterstützung und riet ihm, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das unterließ der Versicherungsnehmer, worauf ein Versäumnisurteil gegen ihn erging. Nunmehr pfändete die Klägerin die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und verklagte diesen auf die gesamte restliche Deckungssumme in Höhe von 10 Mio. DM. Der Versicherer machte Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers geltend, weil dieser entgegen der Weisung keinen Rechtsanwalt beauftragt hatte.

Aus den Urteilsgründen:

  1. Der BGH betont, dass die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers nach § 3 II Nr. 1 AHB die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung umfasst, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des Versicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht. Der Versicherer hat nicht das Recht, die mit der Abwicklung der Haftpflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen und Kosten auf den Versicherten abzuwälzen.

    Der Versicherer ist für die Abwehr des Haftpflichtanspruchs umfassend verantwortlich. Nach § 3 II Nr. 3 AHB führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Den Versicherungsnehmer trifft die Obliegenheit, die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig gehaltenen Aufklärungen zu geben, § 5 Nr. 4 AHB. Zur Disposition über den Haftpflichtanspruch durch Anerkenntnis oder Befriedigung ist der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nicht berechtigt, § 5 Nr. 5 AHB. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er dies dem Versicherer nur unverzüglich anzuzeigen, § 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB, alles Weitere ist Sache des Versicherers, insbesondere die Auswahl und Beauftragung des Rechtsanwalts auf seine Kosten.

  2. Der Versicherer, der seiner so beschriebenen Rechtsschutzverpflichtung nicht nachkommt, verhält sich vertragswidrig. Ist der Versicherer von seiner Leistungsfreiheit überzeugt und lehnt er den Deckungsschutz vorbehaltlos ab, lässt er dem Versicherungsnehmer konkludent zur Regulierung freie Hand und gibt seine umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf. Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die Deckungspflicht unrichtig zu beurteilen, kann er nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Er kann nicht gleichzeitig einerseits sich seiner vertraglichen Hauptpflicht entledigen, den Versicherungsnehmer von der Führung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und andererseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrungen vom Versicherungsnehmer allein geführten Haftpflichtprozesses nicht gebunden zu sein. Nach Leistungsablehnung hat der Versicherungsnehmer auch keine Obliegenheiten mehr zu erfüllen.

    . Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, später je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses Leistungsfreiheit geltend zu machen. Gibt der Versicherer eine solche Erklärung nicht ab, nimmt er seine Pflicht zur Abwehr des Anspruchs nicht wahr und gibt damit zugleich seine Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf. Er ist deshalb, solange er seiner Rechtsschutzverpflichtung nicht bedingungsgemäß nachkommt, so zu behandeln, als habe er dem Versicherungsnehmer zur Regulierung freie Hand gelassen. Der Versicherungsnehmer ist demgemäß auch nicht mehr obliegenheitsgebunden. Die Versicherungsbedingungen gestatten es dem Versicherer nicht, sich einer klaren Entscheidung über seine Verpflichtung zum Rechtsschutz zu enthalten, den Versicherungsnehmer darüber im Ungewissen zu lassen und die Arbeits- und Kostenlast sowie das Risiko des Prozessverlustes einseitig auf ihn abzuwälzen, sich aber gleichwohl vorzubehalten, an die Regulierungsentscheidung des Versicherungsnehmers nicht gebunden zu sein, ihn an seinen Obliegenheiten festzuhalten und sich über die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten hinaus wegen mangelhafter oder weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfreiheit zu berufen.

  3. Den Parteien des Versicherungsvertrages ist es allerdings nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht verwehrt, nach Erhebung des Anspruchs auf Deckungsschutz von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen darüber zu treffen, wie die Leistungspflicht des Versicherers erfüllt werden soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Versicherer nach Treu und Glauben gehalten ist, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.

    Gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, will er aber die Abwehr des Anspruchs (ganz oder teilweise) in die Hand des Versicherungsnehmers legen, hat er darüber aufzuklären, dass die Gewährung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des Versicherers ist, er den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen, zu beauftragen und zu bezahlen hat. Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, auf welche Beschränkungen seiner vertraglichen Rechte er sich einlassen will. Übernimmt der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die Prozessführung, gilt für eine Verletzung von Sorgfaltspflichten dann nicht das Recht der Obliegenheiten, sondern das allgemeine Schadensersatzrecht.

    Nach Auffassung des BGH hatte der Haftpflichtversicherer seine Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs in grober Weise verletzt und war deshalb so zu behandeln, als habe er dem Versicherungsnehmer freie Hand zur Regulierung gelassen. Demgemäß war er an das rechtskräftige Versäumnisurteil gebunden und konnte sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach § 6 i.V. mit § 5 Nr. 3 und Nr. 5 AHB berufen.

    Die verspätete Zahlung der Erstprämie war in diesem Fall ohne Belang, weil der Versicherer vorläufige Deckung zugesagt, aber den Versicherungsnehmer nicht über die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung belehrt hatte. Im Übrigen hat der BGH die Sache mangels ausreichender Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anmerkung: Der BGH hat seine Ausführungen inzwischen auch zur Architektenhaftpflichtversicherung bestätigt, BGH r s 2007, 239.