Aufgepasst beim Einsatz von Cookies: Nutzer-Einwilligung erforderlich?

Aufgepasst beim Einsatz von Cookies: Nutzer-Einwilligung erforderlich?
03.01.2016236 Mal gelesen
Auf vielen Internetseiten werden Cookies verwendet. Der Vorteil für den Besucher: Die Seiten-Navigation ist erheblich erleichtert – so muss man sich beispielsweise bei erneutem Besuch nicht noch einmal anmelden. Aber ist der Einsatz derartiger Cookies ohne ausdrückliches Einverständnis rechtens?

Innerhalb der EU regelt die sogenannte Cookie-Richtlinie den Einsatz von Cookies auf Internetseiten. Diese sieht das ausdrückliche Einverständnis des Nutzers vor. Im Klartext müssen alle Besucher über die verwendeten Cookies informiert werden und durch einen Klick auf "Ja, ich stimme zu" oder ähnliches ihre Einwilligung mitteilen.

Das Problem: In Deutschland ist diese EU-Richtlinie bislang noch nicht umgesetzt worden. Bei uns regelt nach wie vor das Telemediengesetz (TMG), dass der Nutzer einer Website zwar über den Einsatz derartiger Cookies unterrichtet und auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen werden muss - eine ausdrückliche Einwilligung wird hingegen nicht verlangt.

Was tun, um als Websiten-Betreiber keine kostspieligen Abmahnungen zu riskieren?

Wenn Sie sich auf der rechtlich sicheren Seite bewegen wollen, sollten Sie auf jeden Fall beim ersten Seitenaufruf das Einverständnis des Nutzers einholen! Zum Beispiel kann ein knapp formulierter Einwilligungstext eingeblendet werden, der darüber informiert, welche Daten wie verwendet und ggf. auch weitergeleitet werden. Anschließend muss der Websiten-Besucher durch einen Klick sein Einverständnis bekunden.

Zusätzlich sollten Sie auch in Ihrer Datenschutzerklärung den Einsatz der Cookies vermerken - mit konkreten Hinweisen dazu, wie das Setzen von Cookies bei Bedarf verhindert werden kann.

Unser Rechtstipp: Wenn Sie keine teuren Abmahnungen riskieren wollen, informieren Sie die Besucher Ihrer Website vorab über den eventuellen Einsatz von Cookies und holen Sie sich das ausdrückliche Einverständnis.

Falls Sie bereits abgemahnt worden sind, melden Sie sich umgehend bei uns! Ignorieren sie auf keinen Fall eine eventuelle Abmahnung, da ansonsten empfindlich hohe Kosten drohen können.

Was kann JusDirekt für Sie tun?

Unsere auf IT-Recht spezialisierten Anwälte überprüfen für Sie die Rechtmäßigkeit einer eventuellen Abmahnung und besprechen mit Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Außerdem beraten wir Sie gern darüber, wie Sie Ihre Website künftig abmahnsicher gestalten können.

Scheuen Sie sich nicht, uns auch am Wochenende und an den Feiertagen zu kontaktieren: Wir sind rund um die Uhr für Sie da!

Notruf Abmahnung hilft sofort: 089 / 37 41 85 32

Notruftelefon am Wochenende: 0160 / 96915307

office@jusdirekt.com - www.JusDirekt.com

Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.