Aus-/Absonderung: Neues im Insolvenzeröffnungsverfahren (§ 21 II 1 Nr.5 InsO)

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
11.07.20074449 Mal gelesen

Am 01.07.2007 sind die Änderungen der Insolvenzordnung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I 2007, 509 ff) in Kraft getreten.

Unter anderem ist hierdurch § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO eingeführt worden, durch den im Insolvenzeröffnungsverfahren in die Rechte von absonderungsberechtigten Gläubigern und Aussonderungsberechtigten eingegriffen werden kann.

Das Insolvenzgericht kann nunmehr auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 1.HS InsO anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind.

Betroffen sind hiervon insbesondere sicherungsübereignete Sachen sowie Sachen, an denen ein (aus Sicht des Gläubigers) besitzloses Pfandrecht besteht, zur Sicherheit abgetretene Forderungen (siehe § 166 Abs. 1 und Abs. 2 InsO) sowie alle Gegenstände, deren Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse im Falle der späteren Verfahrenseröffnung aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend gemacht werden könnte (§ 47 InsO), wie dies beispielsweise bei Miet- oder Leasinggegenständen oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen (Betriebsmitteln, Waren, etc.) der Fall ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 16/3227, 16) sind jedoch die von einem Factor bereits angekauften Forderungen nicht erfasst.

Hat das Insolvenzgericht eine Anordnung im Sinne des neuen § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO getroffen, so bedeutet dies für den absonderungsberechtigten Gläubiger oder den Aussonderungsberechtigten, dass der Absonderungs- oder Aussonderungsgegenstand von dem Gläubiger nicht mehr "aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren gerettet" werden kann, beispielsweise indem von dem Gläubiger nach Herbeiführung der Verwertungsreife der Sicherungsgegenstand zum Zwecke der Verwertung von dem Gläubiger herausverlangt und sodann verwertet wird.

Vielmehr hat der Sicherungsgläubiger zu dulden, dass der Sicherungsgegenstand im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahren zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens weiterhin genutzt wird - jedenfalls, soweit der jeweilige Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners "von erheblicher Bedeutung" ist.

Der von einer solchen Anordnung betroffene Ab- oder Aussonderungsberechtigte steht allerdings nicht völlig rechtlos da:

Um den Interessen der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Aussonderungsberechtigten Rechnung zu tragen, können diese nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 16/3227, 16) trotz der durch die gerichtliche Anordnung erfolgten Beschränkung ihrer Rechte weiterhin die ursprünglich vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgesehene Gegenleistung für die Nutzung beanspruchen. Ebenso hat ein angeordneter Verwertungsstopp nach der Begründung des Regierungsentwurfes keine Auswirkungen auf ein etwaiges Kündigungsrecht des Gläubigers und die Herausgabe des Gegenstandes im eröffneten Verfahren.

Zudem sieht § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 2.HS InsO die entsprechende Geltung des § 169 Satz 2 und Satz 3 InsO vor. Nach § 169 Satz 2 InsO sind dem Gläubiger, der schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach § 21 InsO an der Verwertung eines Gegenstandes gehindert war, die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Dies gilt allerdings nach § 169 Satz 3 InsO dann nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstandes nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes gilt der Verweis auf § 169 Satz 2 und Satz 3 InsO nicht nur für die von der Anordnung betroffenen absonderungsberechtigten Gläubiger, sondern auch für die Aussonderungsberechtigten.

Weiterhin regelt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 3.HS InsO, dass ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen ist. Diese Ausgleichpflicht wird aber durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 InsO wieder dahingehend eingeschränkt, als die Verpflichtung zur Ausgleichzahlung nur besteht, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so normiert § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 InsO schließlich, dass die §§ 170, 171 InsO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass nach § 170 Abs. 1 InsO von dem eingezogenen Betrag vorweg die Kosten der Feststellung und die Kosten der Verwertung für die (spätere) Insolvenzmasse zu entnehmen und erst aus dem danach verbleibenden Betrag der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen ist. Die Kosten der Feststellung belaufen sich nach § 171 Abs. 1 InsO pauschal auf 4% des Verwertungserlöses. Die Kosten der Verwertung sind gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO pauschal mit 5% des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind jedoch diese Kosten anzusetzen, § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO.

Wie fast jede neue gesetzliche Regelung wirft auch der neue § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO - insbesondere bei genauer Lektüre der Begründung des Regierungsentwurfes - zahlreiche Fragen und Auslegungsprobleme auf. Die Praxis wird daher auch hier nicht umhin kommen, die durch den Gesetzgeber ungelösten - und teilweise erst geschaffenen - Probleme zu lösen.