Geschwindigkeitsverstoß: Bezugnahme auf Daten eines Messfotos zulässig?

anwalt24 Fachartikel
04.03.2016315 Mal gelesen
Mit seinem Urteil vom 18.01.2016 hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage zu befassen, ob es sich bei den auf einem Messfoto eingeblendeten Daten um Bestandteile einer Abbildung i.S.v. § 276 Abs. 1 S. 3 StPO handelt, sodass auf diese Bezug genommen werden kann.

Mit seinem Urteil vom 18.01.2016 hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage zu befassen, ob es sich bei den auf einem Messfoto eingeblendeten Daten um Bestandteile einer Abbildung i.S.v. § 276 Abs. 1 S. 3 StPO handelt, sodass auf diese Bezug genommen werden kann.

Zunächst hatte das Amtsgericht dem Betroffemen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100 % nach Toleranzabzug innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße i.H.v. 400 €, sowie ein Fahrverbot von 2 Monaten auferlegt.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene mit Erfolg Rechtsmittel ein.

Zwar teilte der Amtsrichter im Urteil das angewandte Messverfahren mit. Vollständige Angaben zur Höhe des Toleranzabzugs unterblieben jedoch. Es wurde lediglich erwähnt, dass in Toleranzabzug vorgenommen wurde.
Wegen dieser fehlenden Angaben sei dem Senat eine ausreichende Berücsichtigung eventueller Fehlerquellen nicht möglich. Eine Überprüfung dahingehend, ob der Schuldspruch zu Recht erging und somit auch die Rechtsfolge zutreffend festgesetzt wurde, konnte daher nicht stattfinden.

Die fehlenden notwendigen Angaben zur Höhe des Toleranzabzugs können auch nicht aus den auf dem Messfoto angegebenen Daten entnommen werden, auf die das Amtsgericht Bezug nahm. Denn hierbei handelt es sich nicht um einenestandteil der "Abbildung" i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Eine Abbildung ist eine "unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt". Hierunter fallen Fotos, insbesondere auch Radarfotos. Messprotokolle hingegen fallen unter den Urkundenbegriff.
Selbst wenn die Daten auf einem Messfoto eingeblendet sind handelt es sich nicht um eine Abbildung im Sinne der Norm.

Das hat zur Konsequenz, dass eine Bezugnahme auf das Messfoto unzulässig ist mit der weiteren Folge, dass die entsprechenden Daten dann auch nicht Gegenstand des Urteils werden können. Sofern dies, wie in diesem Fall geschehen, der Fall ist, ist das Urteil als lückenhaft anzusehen (§ 267 StPO) und daher aufzuheben.
Somit entfallen die 2 Monate Fahrverbot und auch die Geldbuße von 400,- Euro.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50.