Schufa-Recht: Synergie Inkasso GmbH widerruft einen Negativeintrag

Schufa-Recht: Synergie Inkasso GmbH widerruft einen Negativeintrag
17.10.2016460 Mal gelesen
Vor weniger als vier Wochen wandte sich ein Mann aus Baden-Württemberg an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB, mit der Bitte, einen negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG zu überprüfen. Die Überprüfung der Rechtsanwälte ergab, dass der Eintrag von der Synergie Inkasso GmbH stammt. Damit ist dieser Eintrag, wie der bereits vor kurzer Zeit entfernte Eintrag eines Berliner Steuerberaters, auf ein Vertragsverhältnis mit der FlexStrom AG zurückzuführen.

FlexStrom AG Insolvenzverfahren - Insolvenzabwicklung sorgt für Schufa Eintrag

Über das Vermögen der FlexStrom AG wurde im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Charlottenburg - Az. 36f IN 1569/13). Durch den zuständigen Insolvenzverwalter wurde eine Forderung in Höhe von 162,82 Euro in der Insolvenzabwicklung geltend gemacht. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sollten nur noch an diesen getätigt werden.

Zuvor hatte der betroffene Verbraucher das Vertragsverhältnis mit der FlexStrom AG im Jahr 2009 gekündigt. Im Anschluss daran wurde eine Schlussrechnung gestellt, welcher der Betroffene widersprach und diese korrigierte. Den sodann offenen Betrag bezahlte er ordnungsgemäß. Da er im Anschluss daran keine Schreiben mehr erhielt, war die Angelegenheit für den Baden-Württemberger zunächst abgeschlossen.

Synergie Inkasso GmbH: Widerspruch - Mahnschreiben - Negativeintrag

Nachdem der Energiekunde von der Forderung des Insolvenzverwalters erfuhr, wandte er sich an die Synergie Inkasso GmbH, um die Angelegenheit zu klären. Diese beharrte ihm gegenüber jedoch darauf, dass im Anschluss an den Widerspruch eine neue Schlussrechnung gestellt und in der Folge diverse Mahnschreiben versandt wurden. Da sich der Widerspruch nur auf die erste Rechnung bezogen hätte, wäre der Negativeintrag bei der Schufa Holding AG gerechtfertigt.

Voraussetzungen für Negativeintrag: Beweise von Seiten der verantwortlichen Stellen

Im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG muss die für einen Negativeintrag verantwortliche Stelle jedoch beweisen, dass die Voraussetzungen für den Negativeintrag auch vorliegen. Da die Forderung nicht tituliert war, konnte die Einmeldung lediglich durch § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder 5 BDSG, also durch ein ordnungsgemäßes Anmahnen der Forderung ohne ein Bestreiten des Betroffenen oder eine Kündigung gerechtfertigt sein.


Der zuständige Rechtsanwalt und Schufa-Experte Dr. Sven Tintemann konfrontierte die Synergie Inkasso GmbH mit diesem Sachverhalt und forderte diese zum Widerruf des Eintrages auf. Diese konnte den Zugang der Schlussrechnung und der Mahnschreiben nicht beweisen und hat eine Löschung des Schufaeintrages veranlasst.

Zufrieden kommentierte Dr. Sven Tintemann die Entscheidung der Synergie Inkasso GmbH: "Hinter jeder Forderung bzw. hinter jedem Schufa-Eintrag verbirgt sich eine brisante Geschichte. Häufig kommt es vor, dass Negativeinträge veranlasst werden, obwohl die gesetzlichen Vorgaben, die einen Eintrag nach § 28 a Abs. 1 BDSG rechtfertigen, nicht erfüllt waren. Die Wahrheit kommt jedoch häufig erst nach einer intensiven Überprüfung der Sachlage ans Tageslicht. Erfreulicherweise kann den Betroffenen dann manchmal sehr schnell geholfen werden."

Fazit: Was tun beim Negativeintrag in Auskunfteien? Schnelles Handeln - regelmäßige Prüfung der Selbstauskunft?

Im Falle eines negativen Schufa-Eintrages sollte man unmittelbar aktiv werden. Dies gilt auch schon im Vorfeld, wenn man ein Mahnschreiben mit Schufa-Hinweis oder einen Mahnbescheid erhält. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich Ärger noch am ehesten vermeiden. Sollten Sie einen negativen Schufaeintrag in Ihrer Selbstauskunft vorfinden, ist es empfehlenswert einen Rechtsanwalt mit entsprechender Expertise einzuschalten. Gerne können Sie unsere Kanzlei unter 030/92100040 zu den üblichen Bürozeiten kontaktieren oder unsere Formulare downloaden und diese unter info@advoadvice.de anfordern.