Zwangsversteigerungsverfahren: BGH zu Eigengeboten des Terminsvertreters des betreibenden Gläubigers

Bauverordnung Immobilien
11.07.20071787 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit Geboten zu beschäftigen, die vom Terminsvertreter des betreibenden Gläubigers offensichtlich nur zu dem Zweck abgegeben wurden, um in einem neuen Versteigerungstermin den Zuschlag auf ein Gebot zu ermöglichen, das unter 7/10 oder sogar 5/10 des Verkehrswertes liegt.

In der Entscheidung V ZB 98/05 vom 24.11.2005 war der Bundesgerichtshof noch davon ausgegangen, dass Gebote, die nicht von einem Erwerbsinteresse getragen sind, sondern anderen Zwecken dienen, keine Gebote im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG), sondern von vornherein nicht wirksam und daher nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen sind.

In zwei neuen Entscheidungen vom 10.05.2007 (V ZB 83 und 90/06) hat der Bundesgerichtshof dieses Ergebnis bestätigt, allerdings mit anderer Begründung. Der Bundesgerichtshof hält derartige Gebote nunmehr für rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sei auch der betreibende Gläubiger eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu redlicher Verfahrensführung verpflichtet und gehalten, verfahrensrechtliche Befugnisse nicht zu missbrauchen. Unzulässig ist danach die Ausübung einer Befugnis, wenn sie nicht dem gesetzlich vorgesehenen, sondern funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient.

So verhält es sich nach den neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, wenn der Terminsvertreter des betreibenden Gläubigers im ersten Versteigerungstermin mangels Bietinteressenten selbst ein Gebot unter der Hälfte des Grundstückswertes abgibt, um zu erreichen, dass das Grundstück in einem weiteren Versteigerungstermin auch unterhalb der 5/10-Grenze des § 85 a Abs. 1 ZVG zugeschlagen werden kann (vgl. § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG). Ein solches Gebot ist rechtsmissbräuchlich, weil es das System des ZVG zum Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Grundstückes unterläuft. Das Interesse des Schuldners, sein Objekt nicht weit unter dem Schätzpreis zu verlieren, soll nach der Konzeption des ZVG - erst - dann hinter dem Verwertungsinteresse des Gläubigers zurückstehen, wenn für das Grundstück zumindest einmal ein "echtes", wenn auch der Höhe des Gebotes nach unzureichendes und deshalb nicht zuschlagsfähiges Erwerbsinteresse bestanden hat.

Für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebotes des Terminsvertreters spricht dem Bundesgerichtshof zufolge eine tatsächliche Vermutung. Somit liegt es am Terminsvertreter, der Zurückweisung seines Gebotes zu widersprechen und sein tatsächliches Bietinteresse glaubhaft zu machen.

Ergibt sich die Unwirksamkeit eines entsprechenden Gebotes erst nach dem ersten Versteigerungstermin und der Zuschlagsversagung gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG, so ist die 5/10-Grenze vom Versteigerungsgericht gleichwohl auch im weiteren Termin vom Amts wegen berücksichtigen. In diesem weiteren Versteigerungstermin ist das Gericht nach § 79 ZVG nicht an die im ersten Termin getroffene Entscheidung gebunden, sondern hat die gesamten bisherigen Verfahrensabläufe und damit auch die Wirksamkeit des im ersten Termin missbräuchlich abgegebenen und damit verfahrensfehlerhaft zugelassenen Gebotes erneut zu prüfen.