Filesharing durch „Sohn“: Mutter haftet trotzdem

Filesharing durch „Sohn“: Mutter haftet trotzdem
30.12.2015221 Mal gelesen
Eltern die als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, sollten nicht lediglich auf ihren „Sohn“ als zugriffsberechtigtem Dritten verweisen. Ansonsten riskieren sie, dass sie trotz Begehung einer Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten zur Verantwortung gezogen werden. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Köln.

Nachdem die Mutter als Anschlussinhaberin eine Abmahnung wegen Filesharing eines Computerspiels über eine Tauschbörse erhalten hatte berief sie sich darauf, dass sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Vielmehr sei diese Tat durch den zum früheren Zeitpunkt bei ihr lebenden volljährigen Sohn begangen worden. Nachdem sich während der Verhandlung herausgestellt hatte, dass sie einen weiteren Sohn hatte, weigerte sie sich den Namen des betreffenden Sohns preiszugeben.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 25.02.2015 (Az. 125 C 263/13) ab. Nach Auffassung des Gerichtes spreche keine Vermutung für die Täterschaft der Mutter. Dass sie den Namen des Sohnes verschwiegen habe, spiele keine Rolle. Denn die Tat hätte auch durch den bei ihr lebenden Ehemann begangen werden können.

Filesharing: Abgemahnte muss Namen von zugriffsberechtigtem Sohn angeben

Das Landgericht Köln als Berufungsgericht sah das jedoch anders. Es entschied mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 14 S 16/15), dass die Mutter dennoch wegen Filesharing als Täterin haftet. Sie hat sich durch ihren Tatsachenvortrag nicht von dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung entlastet, weil sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen war. Um die gegen sie als Anschlussinhaberin bestehende Vermutung der Täterschaft zu entkräften, hätte sie angeben müssen, welche anderen Personen Zugang zu ihrem Internetanschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gehabt haben. Dies hat sie jedoch durch Verweis auf einen "Sohn ohne Namen" nicht getan. Sie hätte hier durch Angabe des Namens klarstellen müssen, um welchen ihrer Kinder es sich handelt.

Fazit:

Diese Entscheidung zeigt, dass es durch das BGH Entscheidung "Tauschbörse III" (Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 75/14) generell zu keiner Verschärfung der Haftung von abgemahnten Anschlussinhaberin gekommen ist. Vielmehr werden hier die Grundsätze angewendet, die der BGH bereits in seiner "BearShare" Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12) aufgezeigt hat. Gleichwohl sollten abgemahnte Tauschbörsennutzer aufpassen, auch wenn es sich um einen Familienanschluss handelt. Am besten wenden Sie sich umgehend an eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Verbraucherzentrale.

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