Die Erstattung der Hinsendekosten ergibt sich bereits aus dem Hinweis:
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren."
Zahlungen, die der Verkäufer von seinen Kunden erhält, stellen eine Leistung iSd. § 346 Abs. 1 BGB dar. Diese Leistung ist im Widerrufsfall zurückzugewähren. Da der Kunde grundsätzlich einen Gesamtbetrag an den Verkäufer zahlt, geht er aufgrund vorstehender Formulierung auch davon aus, dass er diese Zahlung im Widerrufsfall vollständig vom Verkäufer zurückerhält.
Die Hinsendekosten sind also zu erstatten.
vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 5.9.2007, Az.: 15 U 226/06; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.11.2001, Az.: 9 U 148/01
Fazit:
Da diese Rechtslage vielen Verbrauchern offensichtlich nicht bekannt ist, verlangen Sie nur sehr selten vom Verkäufer auch die Kosten der Hinsendung erstattet.
Verbraucher sollten genau schauen, ob Sie überhaupt vom Verkäufer eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung erhalten haben. Ist das nämlich nicht der Fall, dann kann der Kaufvertrag unter Umständen auch noch nach Monaten widerrufen werden.
Verkäufer wiederum sollten alles tun, damit die Widerrufsfrist schnell zu laufen beginnt. Ansonsten sind Auseinandersetzungen mit Kunden vorprogrammiert.
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