Unzählige Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und widerrufbar

Unzählige Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und widerrufbar
14.03.2016177 Mal gelesen
Widerrufsbelehrungen von sehr vielen Kreditinstituten in Deutschland sind in den letzten Jahren fehlerhaft erfolgt. Verbrauchern steht deshalb bei betroffenen Darlehensverträgen nach wie vor ein Widerrufsrecht zu!

Unzählige Sparkassen-Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und widerrufbar!

Kunden von Kreditinstituten, die in den letzten Jahren einen Verbraucherdarlehensvertrag abschlossen, haben die Chance diesen trotz bereits verstrichener Widerrufsfrist noch heute zu widerrufen. Grund dafür sind unzählige Widerrufsbelehrungen, die unpräzise und fehlerhaft gegenüber den Kreditnehmern erfolgten. Weicht ein Kreditinstitut nämlich von der seit 2002 geltenden Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers ab und belehrt damit seine Kunden nicht korrekt, fängt die herkömmliche Widerrufsfrist von 14 Tagen für den Verbraucher nicht an zu laufen. Kreditnehmern eröffnet sich damit die Möglichkeit ihren Kreditvertrag zu widerrufen!

"Widerrufsjoker" verhilft Ihnen zu einer günstigen Umschuldung

Betroffene Verbraucher können durch diesen sog. "Widerrufsjoker" jedoch immens viel Geld einsparen! Der "Widerrufsjoker" verschafft Kunden eines Kreditinstituts die Möglichkeit ihren Alt-Kredit kostengünstig umzuschulden, denn anders als bei Kündigung eines solchen Vertragstypen fällt keine zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher ggü. der Bank an. Der Darlehensvertrag wird lediglich Stück für Stück rückabgewickelt. Deswegen können Kreditnehmer bei einer fehlerhaft erfolgten Belehrung auf diese Art und Weise ihren teuren Alt-Kredit schlicht und einfach widerrufen und daraufhin einen neuen Vertrag, zu weitaus niedrigeren Zinsen, abschließen. Durch dieses Vorgehen können Verbraucher bares Geld sparen!

Kreditinstitute möglicherweise schon bald vor "Widerrufsjoker" geschützt

Durch einen Gesetzesentwurf, den das Bundeskabinett vor wenigen Wochen beschlossen hat, könnte die Ausübung des "ewigen" Widerrufsrechts oder des "Widerrufsjokers" allerdings schon in wenigen Monaten zur Geschichte gehören. Bei fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrungen sieht der Gesetzesentwurf vor, dass nur noch innerhalb der absoluten Widerrufsfrist von drei Monaten das genannte Vorgehen möglich sein soll. Darüber hinaus soll es für in der Vergangenheit abgeschlossene Kreditverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich sein seinen Vertrag auf diese Weise zu Widerrufen.

Banken weichen vom gesetzlichen Muster ab und verlieren Vertrauensschutz

In den Widerrufsbelehrungen der Kreditinstitute wird immer wieder vorsätzlich vom gesetzlichen Muster des Gesetzgebers abgewichen. Dadurch verlieren die Banken ihren sog. Vertrauensschutz, der sie im Normalfall vor der Ausübung des "Widerrufsjokers" der Kreditnehmer schützt. In der jeweiligen Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen wird beispielsweise auf Zwischenüberschriften oder eine optische Umrahmung völlig verzichtet sowie Absätze zu den so wichtigen Rechtsfolgen missachtet. Des Weiteren werden von dem Verbraucher durch bewusst gewählte, undurchsichtige Formulierungen tiefergehende juristische Kenntnisse vorausgesetzt oder gesetzlich vorgeschriebene Worte und Formulierungen eigenmächtig abgeändert. So muss der Verbraucher, um den Fristbeginn im einzelnen genau datieren zu können, einer komplizierten Normverweisung nachgehen.

Das Deutlichkeitsgebot wird von Kreditinstituten völlig missachtet

Nicht nur, dass die Kreditinstitute von dem vorgeschriebenen Muster für Widerrufsbelehrungen abweichen - darüber hinaus verstoßen sie auch gegen das Deutlichkeitsgebot und verwirren den Verbraucher durch schwammige Formulierungen in seiner Rechtsfindung. Dadurch werden Kreditnehmer in unzulässiger Art und Weise nur unzureichend über seine Rechts und Pflichten bei Vertragsabschluss in Kenntnis gesetzt.

Kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen durch die Kanzlei Werdermann I von Rüden

Auch wenn eine Widerrufsbelehrung auf den ersten Blick einen fehlerhaften Eindruck macht, ist es mehr als empfehlenswert diese zunächst auch juristisch auf Fehler überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Werdermann I von Rüden betreut bundesweit zahlreiche Mandate in diesem Bereich und bietet mit einem erfahrenen Team von Anwälten eine kompetente und umfassende Beratung. Als besonderen Service, bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen. Bei uns sind Sie in den besten Händen!

Weitere Informationen, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.

3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.

4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.

5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!

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