Unfallschadenregulierung: Abrechnung auf Neuwagenbasis

Autounfall Verkehrsunfall
10.10.20092110 Mal gelesen

Auf Grund der staatlichen Umwelt- oder sog. "Abwrackprämie" werden sich auf Deutschlands Straßen in naher Zukunft viele Neuwagen fortbewegen. Die Schadenregulierung für solch verunfallte Neuwagen rückt ins Bewusstsein.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09. Juni 2009, Az.: VI ZR 110/08 seine Rechtsprechung seit 1983 erneut bestätigt.

Grundsätzlich hat nach einem Verkehrsunfall der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis, der Unfall, nicht eingetreten wäre. Dem gegenüber steht der gesetzlich verankerte Grundsatz, dass wiederum der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten hat. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten ersetzt werden oder auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, ist für den Laien nicht einfach zu beantworten. Der Bundesgerichtshof führt dazu Folgendes aus:

Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Als "fabrikneu" ist ein Pkw solange einzustufen, bis dessen Fahrleistung des zugelassenen Fahrzeuges nicht mehr als 1.000 km beträgt. Das OLG Düsseldorf (Urt. vom 02. März 2009, Az.: I U 58/08) hält ergänzend für notwendig, dass das beschädigte Fahrzeug noch nicht länger als einen Monat zugelassen war. Ob eine "erhebliche Beschädigung" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ferner muss es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen.

Zur erfolgreichen Schadensrgulierung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche unter Beachtung und Ausschöpfung aller Möglichkeiten sollte man sich an einen auf Verkehr- und Haftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Claudia Petrikowski
Rechtsanwältin