Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet durch Rechtsanwälte Rasch, Waldorf, Negele, KUW usw. (Filesharing)- Die Abwehrchancen für die Abgemahnten werden immer besser.

Urheberrecht Werk
09.05.20084503 Mal gelesen

Meist liegen sie samstags im Briefkasten der ahnungslosen Betroffenen- die Schreiben der Rechtsanwälte Rasch, Waldorf, KUW, Kornmeier und Partner, Schutt und Waetke, Negele, Zimmel, Kremer, Greuter usw, die ihre Adressaten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet im Rahmen des sogenannten Filesharings abmahnen.

Dabei sollen die Abgemahnten pauschale Schadensersätze zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben ( an die man im Übrigen 30 Jahre gebunden ist).

Die meisten Betroffenen lassen sich dabei von dem forschen "Ton", in dem die Schreiben verfasst worden sind, und den engen Fristen von oftmals nur wenigen Tagen beeindrucken und kommen allen Forderungen sofort nach. Dies erfolgt meist schon deshalb, weil die vorgeworfenen Handlungen überwiegend schon einige Zeit zurückliegen und die Betroffenen auch schon deshalb selbst nicht richtig einschätzen können, ob an den Vorwürfen etwas dran ist oder nicht.

Von voreiligem Vorgehen ist diesbezüglich aber  abzuraten. Die Abmahnungen sollten im konkreten Fall genauestens geprüft werden, denn oftmals können diese erfolgreich zurückgewiesen werden.

Die aktuelle Rechtssprechung steht dabei den Abgemahnten immer mehr zur Seite. Erst kürzlich hat das LG München entschieden, dass der Musikindustrie und ihren Vertretern in der Regel kein Einsichtsrecht in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten zusteht (LG München, Beschluss v. 12.03.2008, AZ.:  5 Qs 19/08). Und nur durch diese Akteneinsicht kommen die abmahnenden Kanzleien an die Daten der Betroffenen heran.

Sollten Sie also von einer solchen Abmahnung betroffen sein, lassen Sie diese auf jeden Fall anwaltlich überprüfen, bevor Sie vorschnell den Forderungen der Abmahner nachkommen. Wir stehen Ihnen diesbezüglich gern hilfreich zur Seite.

Sebastian Iben

Rechtsanwalt