Unfallflucht: Goldene Regeln für Beschuldigte

Unfallflucht: Goldene Regeln für Beschuldigte
07.11.20107649 Mal gelesen
Wer mit dem Vorwurf der Unfallflucht (§ 142 StGB) konfrontiert wird, ist gut beraten, äußerst vorsichtig zu agieren. Der Straftatbestand kann weitreichende Rechtsfolgen haben. Jedem Tatverdacht wird von Polizei und Staatsanwaltschaft mit einem hohen Verfolgungseifer nachgegangen.

Zumeist erfahren Betroffene erst dann, dass der sie wegen Unfallflucht verdächtigt werden, wenn die Polizei zu Hause erscheint oder wenn ihnen ein Anhörungsbogen oder eine Ladung zu einem Vernehmungstermin von der Polizei übersandt wird.

Je nach Gerichtsbezirk droht bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der verursachte Fremdsachschaden 1.300 Euro beträgt. Ergeben die Ermittlungen, dass der Fremdschaden in dieser Höhe liegt oder ist ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden, stellt die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren automatisch den Antrag, die Fahrerlaubnis des Beschuldigten zu entziehen.

Nichts bemerkt zu haben, wird selten geglaubt

Zwar darf man nicht bestraft, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat, weil das Delikt der Unfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Einlassung, der Unfall sei nicht bemerkt worden, wird jedoch von der Justiz regelmäßig als bloße Schutzbehauptung abgetan oder mit Hilfe eines biomechanischen Gutachtens widerlegt.

Daher gibt es für Verdächtige einige sehr wichtige Regeln zu beachten, die das Strafverfahren nachhaltig zu ihren Gunsten beeinflussen können.

Schweigen ist oberstes Gebot

Zunächst gilt der Grundsatz: Schweigen ist Gold! Wer sich als Beschuldigter äußert und nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch macht läuft immer Gefahr, Beweise und Indizien gegen sich selbst zu liefern.

Häufig gibt es keine konkrete Beschreibung des Fahrers, so dass es die Justiz nicht schaffen kann, einen schweigenden Beschuldigten als Täter zu überführen. Allein aus der Tatsache, dass jemand Halter eines Fahrzeugs ist darf niemals mit einer für eine Verurteilung  ausreichenden Sicherheit geschlossen werden, dass er dieses Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. 

Daher kann nicht oft genug betont werden: Besser Schweigen als Aussagen.  

Steht die Fahrereigenschaft nicht eindeutig fest, kann sogar die (eigentlich verbindlichen) Angabe zur Person des Fahrers anlässlich der Schadensanzeige gegenüber der eigene Kfz-Versicherung ein folgenschwerer Fehler sein. Die Strafverfolgungsbehörden können sich diese Schadensanzeige nämlich beschaffen und als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwenden.

Sich selbst zu stellen kann leicht ins Auge gehen

Hat man einen Unfall bemerkt aber den Fehler begangen, weiterzufahren oder nicht ausreichend lange am Unfallort zu warten, wäre es übrigens meist auch keine kluge Entscheidung, sich nach anschließendem Sinneswandel noch bei der Polizei zu stellen. Das Gesetz sieht bei einer solchen "tätigen Reue" nämlich nur dann Milderung oder Straffreiheit vor, wenn der Schaden zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt worden ist. Zudem wird die freiwillige Selbstbezichtigung überhaupt nur dann honoriert, wenn sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und ein nicht bedeutender Fremdschaden (d.h. unter 1.300 Euro) verursacht worden ist. In der Regel kann man aber weder wissen, ob der verursachte Schaden unterhalb dieser Wertgrenze lag, noch ob es Zeugen gegeben hat, die bereits die Polizei verständigt haben.    

Kaum Verteidigungschancen ohne Akteneinsicht

Die richtige Verteidigungsstrategie lässt sich erst dann beurteilten, wenn man die Sachlage kennt. Dazu ist es wichtig, Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten. Folgende Fragen sind dabei stets zu stellen:

  • Gibt es Zeugen, die eine Fahrerbeschreibung gemacht haben?
  • Wenn ja: Genügt die Fahrerbeschreibung für eine Identifikation des Beschuldigten?
  • Falls Fahrerbeschreibung nur rudimentär vorhanden: Kann der Beschuldigte unter Heranziehung  weiterer aktenkundiger Umstände mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit als Fahrer ausgemacht werden?

Wenn die Fahrereigenschaft feststeht oder offenkundig beweisbar ist:

  • Ist der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum passiert?
  • Wie hoch ist der von der Polizei geschätzte Fremdschaden? (Es sollte in dieser für die Grenze der Fahrerlaubnisentziehung entscheidenden Frage betont werden, dass es nicht allein auf die objektive Schadenshöhe ankommt, wie sie häufig durch Kostenvoranschläge oder Werkstattrechnungen dokumentiert wird, sondern auf die subjektive Erkennbarkeit des "bedeutenden Schadens", d.h. welches Vorstellungsbild der Täter vom Schaden gehabt haben muss)
  • Ist der Fremd-Sachschaden hinsichtlich seines Erscheinungsbilds und der Beseitigungskosten mit dem dokumentierten Unfallereignis kompatibel?
  • Gibt es Hinweise dafür, dass der Beschuldigte den Unfall nicht bemerkt hat (Abgelenkt-Sein, andere  Umstände oder Einflüsse, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt hatten/selektive Wahrnehmung ) ?
  • Besteht die Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte über die Tatsache, dass er an einem Unfall beteiligt war, geirrt hat?
  • War das Entfernen vom Unfallort auf menschliches Versagen zurückzuführen?
  • War das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat geeignet, die negativen Folgen für den Geschädigten und/oder den Schweregrad der Verletzung der Rechtsordnung abzumildern?
  • Hat eine Regulierung des verursachten Fremdschadens bereits stattgefunden?

Stellschraube Schadenshöhe

Erst wenn diese Vorfragen geklärt worden sind, sollten die Weichen für das weitere Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren gestellt werden. Bei feststehender Fahrereigenschaft kann die Bedeutsamkeitsgrenze des verursachten Fremdschadens die wichtigste Stellschraube im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens sein.

Damit der Fremdschaden möglichst noch als gering gilt, kann es - je nach Sachlage - sinnvoll sein, wenn sich ein Beschuldigter oder ggf. dessen Beauftragter mit dem Geschädigten in Verbindung setzt, um sich unter Hinweis auf die Verantwortung als Fahrzeughalter auf eine Zahlung zum Ausgleich des Schadens zu verständigen und sich die niedrigstmögliche Zahlung quittieren zu lassen.  

Bedeutung von Sachverständigengutachten

Im Falle von Zweifeln an der Ursächlichkeit des Unfalls oder am vom Geschädigten angegebenen Schaden oder wenn die angegebenen Reparaturkosten zu hoch erscheinen, bietet sich oft die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens an. Liegt ein von der Justiz eingeholtes Gutachten vor, das die Wahrnehmbarkeit des Unfalls bestätigt, kann es notwendig sein, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben, das mit Hilfe eines interdisziplinären Ansatzes (unfallanalytisch, medizinisch und psychologogisch) neben der Frage der objektiven Wahrnehmbarkeit auch die Frage der subjektiven Wahrnehmbarkeit unter Berücksichtigung der individuellen kognitiven Möglichkeiten des Unfallverursachers einbezieht.

Einstellung wegen geringer Schuld zu jedem Verfahrenszeitpunkt möglich

Nur so kann häufig überhaupt noch eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort abgewendet werden - sofern die Fahrereigenschaft feststeht. Je früher ein Verteidiger die Sach- und Rechtslage analysieren kann, desto besser stehen die Chancen, eine für den Beschuldigten günstige Form der Verfahrensbeendigung zu erreichen. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO wegen geringer Schuld ist grundsätzlich zu jeder Phase des Strafverfahrens noch möglich.

 

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Der Verfasser dieses Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Demuth, berät und vertritt Sie bei allen Fragen und Problemen rund um Führerschein und Fahrerlaubnis, Geschwindigkeit, Abstand, Punkte, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Drogenfahrt, Nötigung und vielem mehr - bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de