Insolvenz der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft - Forderungen bis 7. März anmelden

Insolvenz der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft - Forderungen bis 7. März anmelden
31.01.2017229 Mal gelesen
Nachdem das reguläre Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft Anfang des Jahres eröffnet wurde, können die Anleger nun ihre Forderungen bis zum 7. März beim Insolvenzverwalter anmelden.

"Die Anleger sollten ihre Forderungen unbedingt form- und fristgerecht anmelden. Über die Höhe der Insolvenzquote ist zwar noch nichts bekannt. Aber nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldung der Forderungen ist für die Anleger ein erster Schritt, etwas von ihrem investierten Geld doch noch wiederzusehen. Nach den schlechten Nachrichten in den vergangenen Wochen ist das zumindest ein kleiner Hoffnungsschimmer für die rund 7000 Anleger. Diese hatten sich als stille Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Diese wiederum vergab Gelder an die Lombardium Hamburg, gegen die die Staatsanwaltschaft bereits wegen Betrugsverdachts und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz ermittelt. Außerdem stellte sich inzwischen heraus, dass die beliehenen Pfandgüter weitaus weniger wert sind als angenommen. Das Geld der Anleger steht damit im Feuer.

Rechtsanwalt Jansen: "Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Anleger im Insolvenzverfahren ihr investiertes Geld vollständig zurückerhalten werden. Leider muss immer noch von hohen Verlusten ausgegangen werden. Diese können aber ggf. auch noch auf anderem Weg wieder aufgefangen werden."

So kann geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dabei können sich die Forderungen sowohl gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. "Grundsätzlich haben die Anleger einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch die umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken der Geldanlage. Die Vermittler hätten außerdem die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen. Ist es hier zu Fehlern gekommen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden", erklärt Rechtsanwalt Jansen.


Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht


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